Krankengeld-Rechner
Was die Krankenkasse ab der 7. Woche zahlt: 70 % brutto, max. 90 % netto, abzüglich Ihrer Beiträge.
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So berechnet die Krankenkasse das Krankengeld 2026
Krankengeld gibt es ab der siebten Krankheitswoche – vorher zahlt der Arbeitgeber das Gehalt sechs Wochen weiter (Entgeltfortzahlung). Die Höhe ist in § 47 SGB V geregelt und folgt drei Regeln: Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts, aber höchstens 90 % des Nettoentgelts, und wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet – 2026 sind das 5.812,50 € im Monat, also maximal 135,63 € Krankengeld pro Kalendertag (4.068,75 € im Monat). Gezahlt wird für Kalendertage, ein Monat zählt mit 30 Tagen. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten zwölf Monate erhöhen das Regelentgelt anteilig (Hinzurechnungsbetrag).
Was vom Krankengeld noch abgeht
Vom Brutto-Krankengeld zieht die Krankenkasse Ihre Anteile an Renten- (9,3 %), Arbeitslosen- (1,3 %) und Pflegeversicherung (1,8 %, Kinderlose 2,4 %, Sachsen 2,3 %) ab; Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an. Lohnsteuer wird nicht einbehalten – das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Jahreseinkommen. Wer länger als sechs Wochen krank war, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben und sollte mit einer Nachzahlung rechnen.
Wie lange?
Höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit – die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zählen mit, tatsächlich zahlt die Kasse also bis zu 72 Wochen. Danach endet der Anspruch („Aussteuerung“); es folgt Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III oder ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Für Privatversicherte gilt das gesetzliche Krankengeld nicht; sie brauchen eine Krankentagegeldversicherung.
Rechenbeispiel
Bei 3.500 € brutto in Steuerklasse 1 (Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kinder) sind 70 % des Bruttos 81,67 € pro Tag; 90 % des Nettos von 2.333,25 € ergeben 70,00 € pro Tag – die niedrigere Grenze gilt. Nach Abzug von 13,0 % Sozialabgaben (RV 9,3 %, AV 1,3 %, PV 2,4 % mit Kinderlosenzuschlag) bleiben 60,90 € pro Tag, das sind 1.826,93 € netto im Monat – rund 506 € oder 22 % weniger als das bisherige Nettogehalt. Mehr zu Erwerbsminderung, Rente und Absicherung im Bereich Rente; zu Kündigungsschutz und Wiedereingliederung im Bereich Job & Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Warum bekomme ich nicht 70 % meines Nettos?
Die 70 % beziehen sich auf das Brutto; parallel gilt die Deckelung auf 90 % des Nettos. Bei mittleren Gehältern greift meist die 90-%-Netto-Grenze, davon gehen dann noch Ihre Sozialversicherungsanteile ab. Netto landen die meisten bei 75 bis 80 % ihres bisherigen Nettolohns.
Zählt das Weihnachtsgeld?
Ja. Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit werden durch 360 geteilt und dem täglichen Regelentgelt hinzugerechnet – bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dadurch kann das Krankengeld etwas höher ausfallen als aus dem Monatsgehalt allein.
Was ist bei Teilzeit oder Midijob?
Dieselben Regeln, bezogen auf das tatsächliche Entgelt. Im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 €) wird das Krankengeld aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
Krankengeld bei Krankheit des Kindes?
Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts (100 % bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten), maximal 135,63 € pro Tag – für die gesetzlich festgelegte Zahl von Arbeitstagen je Kind und Elternteil (2024/2025: 15, Alleinerziehende 30).
Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte nach den gesetzlichen Werten 2026 und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind Ihre Gehaltsabrechnung, der Steuerbescheid bzw. der Bescheid der zuständigen Stelle.