Grunderwerbsteuer-Rechner

Steuer beim Immobilienkauf für alle 16 Bundesländer (3,5–6,5 %) – plus Notar, Grundbuch, Makler.

Grundstück und Gebäude laut Kaufvertrag
Küche, Möbel, Sauna – im Vertrag einzeln ausgewiesen, steuerfrei
%
üblich 2,97–3,57 % inkl. MwSt; 0 bei provisionsfrei

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Alle Bundesländer 2026 im Vergleich

BundeslandSatzseitSteuer bei 300.000 €
Bayern3,5 %199710.500 €
Baden-Württemberg5,0 %05.11.201115.000 €
Niedersachsen5,0 %01.01.201415.000 €
Rheinland-Pfalz5,0 %01.03.201215.000 €
Sachsen-Anhalt5,0 %01.03.201215.000 €
Thüringen5,0 %01.01.202415.000 €
Bremen5,5 %01.07.202516.500 €
Hamburg5,5 %01.01.202316.500 €
Sachsen5,5 %01.01.202316.500 €
Berlin6,0 %01.01.201418.000 €
Hessen6,0 %01.08.201418.000 €
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %01.07.201918.000 €
Brandenburg6,5 %01.07.201519.500 €
Nordrhein-Westfalen6,5 %01.01.201519.500 €
Saarland6,5 %01.01.201519.500 €
Schleswig-Holstein6,5 %01.01.201419.500 €

So wird die Grunderwerbsteuer berechnet

Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis für Grundstück und Gebäude (§ 8 GrEStG) – darauf wendet das Finanzamt den Satz des Bundeslandes an, in dem die Immobilie liegt. Der Wohnsitz des Käufers spielt keine Rolle. Was die Steuer legal senkt: bewegliches Inventar (Einbauküche, Möbel, Sauna, Markise), das im Kaufvertrag mit realistischem Zeitwert einzeln ausgewiesen ist – es gehört nicht zum Grundstück. Das Finanzamt akzeptiert Inventarwerte in der Regel bis etwa 15 % des Kaufpreises, verlangt darüber Nachweise. Der Anteil an der Instandhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung mindert die Steuer dagegen seit dem BFH-Urteil vom 16.09.2020 nicht mehr.

Wann und wie wird gezahlt?

Nach der notariellen Beurkundung meldet der Notar den Kauf an das Finanzamt; der Steuerbescheid kommt meist nach vier bis acht Wochen und ist innerhalb eines Monats fällig. Erst nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – ohne sie trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer nicht ein. Die Steuer wird nicht von der Bank finanziert, sondern muss aus Eigenkapital kommen; zusammen mit Notar und Grundbuch (rund 1,5 %) und gegebenenfalls Makler sind das in teuren Ländern 10 % und mehr des Kaufpreises.

Wer ist befreit?

  • Erbschaft und Schenkung (§ 3 Nr. 2 GrEStG) – hier greift stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit eigenen Freibeträgen.
  • Erwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, auch bei Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung.
  • Erwerb zwischen Verwandten in gerader Linie: Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel – nicht aber Geschwister.
  • Kaufpreise bis 2.500 € (Bagatellgrenze).

Alle Kaufnebenkosten, Kreditrechnungen und Fragen zur Finanzierung sammeln wir im Bereich Sparen & Kredit; die laufenden Kosten nach dem Kauf im Bereich Haushalt & Kosten.

Häufige Fragen

Kann ich die Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen?

Bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht. Bei vermieteten Immobilien gehört sie zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und wird über die Abschreibung (AfA) über 33 bzw. 50 Jahre abgesetzt – der auf das Grundstück entfallende Anteil gar nicht.

Welcher Satz gilt bei einem Kauf über die Jahreswende?

Der Satz am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags – nicht der Tag der Eigentumsumschreibung oder der Zahlung. Bei angekündigten Erhöhungen lohnt ein früher Notartermin, bei Senkungen (wie Thüringen 2024) das Warten.

Fällt beim Neubau Grunderwerbsteuer auf das Haus an?

Nur wenn Grundstück und Bauleistung als „einheitliches Vertragswerk“ gelten – etwa wenn der Bauträger beides verkauft. Kaufen Sie ein Grundstück und beauftragen später frei einen Bauunternehmer, ist nur der Grundstückspreis steuerpflichtig.

Zahlt der Käufer oder der Verkäufer?

Gesetzlich haften beide (§ 13 GrEStG), praktisch übernimmt fast immer der Käufer per Vertragsklausel. Zahlt er nicht, kann sich das Finanzamt an den Verkäufer wenden.

Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte nach den gesetzlichen Werten 2026 und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind Ihre Gehaltsabrechnung, der Steuerbescheid bzw. der Bescheid der zuständigen Stelle.