Arbeitslosengeld-Rechner
ALG I aus dem Bruttogehalt: 60 oder 67 Prozent des pauschalierten Nettos, Anspruchsdauer nach Alter und Versicherungszeit.
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So berechnet die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld 2026
Das Arbeitslosengeld I richtet sich nach dem Bemessungsentgelt – dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate je Tag, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat (§ 149–153 SGB III). Davon wird ein pauschaliertes Netto gebildet: minus 20 % Sozialversicherungspauschale, minus Lohnsteuer nach der Steuerklasse, die zu Jahresbeginn galt (Programmablaufplan 2026), minus Solidaritätszuschlag. Vom Leistungsentgelt gibt es 60 %, mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag in den Lohnsteuermerkmalen) 67 %. Die Zahlung erfolgt kalendertäglich, ein Monat zählt 30 Tage. Das ALG selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt; Kranken-, Pflege- und Rentenbeiträge zahlt die Agentur.
Wie lange?
Die Dauer hängt von den versicherungspflichtigen Monaten in den letzten fünf Jahren und vom Alter ab: 12 Monate Beschäftigung → 6 Monate ALG, 16 → 8, 20 → 10, 24 → 12; ab 50 Jahren mit 30 Monaten → 15, ab 55 mit 36 → 18, ab 58 mit 48 Monaten → 24 Monate. Der Anspruch entsteht mit mindestens zwölf Beitragsmonaten in den letzten 30 Monaten (Anwartschaftszeit). Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die auch die Gesamtdauer um ein Viertel kürzt.
Rechenbeispiel
3.500 € brutto, Steuerklasse I, kein Kind: pauschaliertes Netto ≈ 2.395 € → 60 % = ≈ 1.437 € ALG im Monat, rund 62 % des bisherigen Nettogehalts. Mit Kind (67 %): ≈ 1.605 €. Wer vorher Krankengeld bezog, wird nach dem Entgelt vor der Erkrankung bemessen – die Regeln nach der Aussteuerung stehen im Beitrag Arbeitslosengeld 1 2026; wer nach dem ALG I nicht auskommt, findet die Grundsicherung im Grundsicherungsgeld-Rechner.
Häufige Fragen
Welche Steuerklasse zählt?
Die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht – ein Wechsel im laufenden Jahr wird nur anerkannt, wenn die neue Kombination zu einem geringeren Elternteil-Gesamtnachteil führt („Missbrauchsprüfung“). Klasse V bringt deutlich weniger ALG als III; Paare sollten vor Jahresbeginn prüfen, wer eher arbeitslos wird.
Darf ich nebenbei arbeiten?
Ja, unter 15 Stunden pro Woche; vom Verdienst bleiben 165 € frei, der Rest wird voll angerechnet. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos.
Was ist mit einer Abfindung?
Abfindungen werden nicht angerechnet, können aber zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde – für bis zu ein Jahr, längstens bis 60 % der Abfindung „verbraucht“ sind.
Hinweis: Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte nach den gesetzlichen Werten 2026 und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind Ihre Gehaltsabrechnung, der Steuerbescheid bzw. der Bescheid der zuständigen Stelle.