Arbeitslosengeld I ist keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung: Wer eingezahlt hat, bekommt 60 % (mit Kind 67 %) des pauschalierten Nettos – ohne Vermögensprüfung, ohne Bedürftigkeit, für sechs bis 24 Monate je nach Alter und Beitragszeit. Dieser Beitrag rechnet die Höhe 2026 für typische Gehälter vor, erklärt die Dauer nach Alter, die Anwartschaft, Sperrzeiten, Nebenverdienst und die Fristen, die über mehrere hundert Euro entscheiden.
Voraussetzungen: Anwartschaft und Verfügbarkeit
Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (Anwartschaftszeit, § 142 SGB III), arbeitslos ist, sich persönlich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – also mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann und will. Krankengeld-, Elterngeld- und Wehrdienstzeiten zählen zur Anwartschaft; Minijobs nicht. Wer nach einer Kündigung arbeitslos wird, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden (bei kürzerer Frist binnen drei Tagen nach Kenntnis), sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
Die Höhe: 60 oder 67 % des Leistungsentgelts
Bemessungsgrundlage ist das Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungszeitraum), geteilt durch die Kalendertage – das Bemessungsentgelt pro Tag. Davon zieht die Agentur pauschal ab: 20 % Sozialversicherung, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse zu Jahresbeginn (ohne Kinderfreibeträge) und den Solidaritätszuschlag. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt; davon gibt es 60 %, mit mindestens einem Kind (Kindergeldanspruch) 67 %. Das Bemessungsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 € im Monat) begrenzt.
„Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt).“
§ 149 SGB III
| Brutto/Monat | Leistungsentgelt Klasse 1 | ALG 60 % | ALG 67 % | Leistungsentgelt Klasse 3 | ALG 60 % / 67 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.512 € | 907 € | 1.013 € | 1.600 € | 960 € / 1.072 € |
| 2.500 € | 1.813 € | 1.088 € | 1.214 € | 2.000 € | 1.200 € / 1.340 € |
| 3.000 € | 2.107 € | 1.264 € | 1.412 € | 2.365 € | 1.419 € / 1.584 € |
| 3.500 € | 2.395 € | 1.437 € | 1.604 € | 2.690 € | 1.614 € / 1.802 € |
| 4.000 € | 2.676 € | 1.605 € | 1.793 € | 2.998 € | 1.799 € / 2.009 € |
| 5.000 € | 3.218 € | 1.931 € | 2.156 € | 3.598 € | 2.159 € / 2.411 € |
| 6.000 € | 3.726 € | 2.235 € | 2.496 € | 4.179 € | 2.508 € / 2.800 € |
| 8.450 € (Höchstwert) | 4.744 € | 2.847 € | 3.179 € | 5.475 € | 3.285 € / 3.668 € |
Monatswerte (30 Tage), Näherung mit der Lohnsteuer 2026 nach dem Brutto-Netto-Rechner; die Agentur rechnet nach einem eigenen Programmablauf, Abweichungen von wenigen Euro sind möglich. Der Effekt der Steuerklasse ist deutlich: Bei 3.500 € brutto bringt Klasse 3 gegenüber Klasse 1 rund 177 € mehr im Monat – ein Wechsel muss aber vor dem Jahr der Arbeitslosigkeit oder mit nachvollziehbarem Grund erfolgt sein, sonst legt die Agentur die alte Klasse zugrunde. Wie Steuerklassen wirken, erklärt der Ratgeber Steuerklassen 2026.

Die Dauer: nach Alter und Beitragszeit
| Versicherungspflichtige Monate in den letzten 5 Jahren | Alter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 | unter 50 | 6 Monate |
| 16 | unter 50 | 8 Monate |
| 20 | unter 50 | 10 Monate |
| 24 | unter 50 | 12 Monate |
| 30 | ab 50 | 15 Monate |
| 36 | ab 55 | 18 Monate |
| 48 | ab 58 | 24 Monate |
Maßgeblich sind das Alter bei Entstehung des Anspruchs und die Beitragsmonate der letzten fünf Jahre (§ 147 SGB III). Wer mit 57 arbeitslos wird, hat 18 Monate; wer bis zum 58. Geburtstag noch beschäftigt ist, 24. Ein Restanspruch aus früherer Arbeitslosigkeit lebt wieder auf, wenn er nicht älter als vier Jahre ist. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldes folgt das Grundsicherungsgeld – bedürftigkeitsgeprüft, Regeln im Beitrag Grundsicherungsgeld 2026.
Sperrzeiten: Wann das Geld später kommt
- Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund: zwölf Wochen Sperrzeit, und die Gesamtdauer wird um ein Viertel gekürzt. Wichtige Gründe: Mobbing (mit Nachweis), Umzug zum Partner, gesundheitliche Gründe, ausstehendes Gehalt. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt sperrzeitfrei, wenn eine Arbeitgeberkündigung ohnehin gedroht hätte – Details im Beitrag Kündigungsfrist berechnen.
- Verspätete Meldung als arbeitsuchend: eine Woche.
- Ablehnung eines zumutbaren Angebots: drei, sechs oder zwölf Wochen, gestaffelt.
- Abfindung löst keine Sperrzeit aus, führt aber zum Ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III).
- Urlaubsabgeltung: Anspruch ruht für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.
Nebenverdienst: 165 Euro frei
Wer während des Bezugs weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, darf 165 € im Monat netto behalten; alles darüber wird abgezogen (§ 155 SGB III). Werbungskosten mindern das anzurechnende Einkommen. Bestand der Nebenjob schon mindestens zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit, gilt ein höherer Freibetrag in Höhe des bisherigen Durchschnittsverdienstes. Bei 15 Stunden und mehr entfällt die Arbeitslosigkeit – und mit ihr das Arbeitslosengeld. Was ein Minijob netto bringt, zeigt der Ratgeber Minijob 2026.

Versicherung, Rente, Steuer während des Bezugs
Die Agentur zahlt Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rente auf 80 % des Bemessungsentgelts); Kindergeld und Kinderzuschlag laufen weiter, Wohngeld ist möglich. Arbeitslosengeld ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt – wie beim Krankengeld erhöht es den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres, und ab 410 € ist die Steuererklärung Pflicht; die Mechanik erklärt der Beitrag Krankengeld und Steuer. Wer während der Arbeitslosigkeit krank wird, bekommt bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld (Leistungsfortzahlung), danach Krankengeld in gleicher Höhe.
Fristen und Ablauf
- Arbeitsuchend melden: drei Monate vor Vertragsende (online, telefonisch oder persönlich).
- Arbeitslos melden: spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich oder online mit Ausweisfunktion – rückwirkend nicht möglich.
- Antrag auf Arbeitslosengeld online stellen; Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers (elektronisch), Steuer-ID, Krankenkasse, Bankverbindung.
- Bescheid nach zwei bis vier Wochen; Zahlung monatlich nachträglich zum Monatsanfang.
- Eigenbemühungen dokumentieren, Termine wahrnehmen, jede Veränderung melden.
Kurz gesagt
60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Nettos, bei 3.500 € brutto rund 1.437 bzw. 1.604 € im Monat; sechs bis 24 Monate je nach Alter und Beitragszeit; zwölf Monate Anwartschaft in 30 Monaten; drei Monate vorher arbeitsuchend, am ersten Tag arbeitslos melden. Eigenkündigung ohne Grund kostet zwölf Wochen.
