Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt ein: mit dem Unterhaltsvorschuss – 2026 in Höhe von 227, 299 oder 394 € im Monat, je nach Alter des Kindes, ohne Einkommensprüfung des betreuenden Elternteils und ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Geburtstag. Dieser Beitrag erklärt Höhe und Herleitung, die Voraussetzungen (insbesondere die Regeln für Kinder ab 12), den Antrag, den Rückgriff des Staates beim säumigen Elternteil und was passiert, wenn der Unterhalt später doch fließt.
Die Beträge 2026 – und woher sie kommen
Der Unterhaltsvorschuss ist kein eigener Betrag, sondern eine Ableitung: Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes (§ 2 UhVorschG). Mit dem Mindestunterhalt 2026 (486 / 558 / 653 €) und dem Kindergeld von 259 € ergibt sich:
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt 2026 | abzüglich Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 € | − 259 € | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 558 € | − 259 € | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 653 € | − 259 € | 394 € |
Der Vorschuss liegt damit unter dem, was ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit durchschnittlichem Einkommen zahlen müsste – bei ihm wird nur das halbe Kindergeld abgezogen (Zahlbetrag 356,50 / 428,50 / 523,50 €). Die Differenz ist gewollt: Der Vorschuss sichert den Mindestbedarf, nicht den vollen Unterhalt. Was der andere Elternteil nach der Tabelle schulden würde, zeigt der Unterhaltsrechner.
„Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. […] Von dem Unterhaltsvorschuss ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abzuziehen.“
§ 2 Abs. 1 und 2 Unterhaltsvorschussgesetz (verkürzt)
Voraussetzungen
- Das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist – und nicht mit dem anderen Elternteil oder einem neuen Ehepartner zusammenlebt. Ein neuer Partner ohne Trauschein schadet nicht; eine Heirat beendet den Anspruch, auch wenn der neue Ehepartner nicht der Vater ist.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt, weniger als den Vorschussbetrag, oder er ist unbekannt, verstorben (dann greift zunächst die Halbwaisenrente), im Ausland ohne Durchsetzungsmöglichkeit.
- Beim Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung besteht kein Anspruch; bei überwiegender Betreuung durch einen Elternteil schon.
- Der betreuende Elternteil muss mitwirken: Auskunft über den anderen Elternteil geben und bei der Vaterschaftsfeststellung helfen. Wer den Vater nicht nennt, obwohl er ihn kennt, verliert den Anspruch.

Kinder ab 12: die Bürgergeld (seit Juli 2026: Grundsicherungsgeld)-Bedingung
Seit der Reform 2017 gibt es den Vorschuss bis zum 18. Geburtstag und ohne Höchstdauer (früher: bis 12 und maximal 72 Monate). Für Kinder ab 12 Jahren gilt aber eine Zusatzbedingung: Entweder das Kind bezieht kein Bürgergeld, oder der betreuende Elternteil verdient mindestens 600 € brutto im Monat (oder bezieht Bürgergeld, hat aber mit dem Vorschuss keine Hilfebedürftigkeit mehr). Hintergrund: Bei Bürgergeldbezug würde der Vorschuss ohnehin voll angerechnet, der Verwaltungsaufwand wäre umsonst. Für Kinder unter 12 gilt die Bedingung nicht.
Anrechnung und Zusammenspiel
- Kinderzuschlag und Wohngeld: Der Vorschuss ist Einkommen des Kindes und wird beim Kinderzuschlag zu 45 % angerechnet; der Anspruch auf Kinderzuschlag bleibt in der Regel bestehen. Einzelheiten im Beitrag Kinderzuschlag 2026.
- Bürgergeld: volle Anrechnung als Einkommen des Kindes.
- Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung, eigenes Einkommen des Kindes: werden auf den Vorschuss angerechnet – Waisenrente vollständig, Erwerbseinkommen des Kindes ab 12 zu einem großen Teil, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
- Steuer: Der Vorschuss ist steuerfrei und beeinflusst weder das Kindergeld noch die Steuerklasse 2 des betreuenden Elternteils.
- Teilzahlungen des anderen Elternteils: Zahlt er beispielsweise 150 €, wird der Vorschuss um diesen Betrag gekürzt – das Jugendamt zahlt die Differenz.
Antrag beim Jugendamt
Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts am Wohnort des Kindes. Der Antrag (Formular des Landes, in vielen Kommunen online) verlangt: Geburtsurkunde, Nachweis des Familienstands, Angaben zum anderen Elternteil (Name, Anschrift, Einkommen, soweit bekannt), Unterhaltstitel oder Nachweis über ausbleibende Zahlungen (Kontoauszüge), Kindergeldbescheid, bei Kindern ab 12 Einkommensnachweise. Der Vorschuss wird ab dem Antragsmonat gezahlt; rückwirkend nur für einen Monat, und auch das nur, wenn der Antrag nicht früher möglich war. Bearbeitungsdauer: meist vier bis acht Wochen, mit Nachzahlung ab Antrag.
Rückgriff: Der Staat holt sich das Geld
Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über (§ 7 UhVorschG). Das Jugendamt fordert den Betrag vom anderen Elternteil zurück – erst schriftlich, dann per Mahnverfahren, Titel und Pfändung. Die Rückholquote lag zuletzt bundesweit unter einem Viertel; viele Unterhaltspflichtige sind nicht leistungsfähig. Für den betreuenden Elternteil ist das ohne Belang: Der Vorschuss muss nicht zurückgezahlt werden, solange die Angaben stimmten. Rückforderungen gegen den betreuenden Elternteil gibt es nur, wenn Änderungen (Heirat, Zusammenzug mit dem anderen Elternteil, Unterhaltszahlungen, Umzug des Kindes) nicht gemeldet wurden – dann auch rückwirkend und mit Bußgeldrisiko.

Wann der Vorschuss endet
Mit dem 18. Geburtstag; mit der Heirat des betreuenden Elternteils; mit dem Zusammenzug mit dem anderen Elternteil; wenn der andere Elternteil regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt; wenn das Kind aus dem Haushalt auszieht; bei Kindern ab 12, wenn die Bürgergeld-Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Alle Änderungen sind unverzüglich zu melden – am besten schriftlich mit Datum. Wer neben dem Vorschuss die Kindergeldauszahlung, Kinderzuschlag und Steuerklasse 2 richtig kombiniert, sichert als Alleinerziehender mit Kind unter 6 Jahren im Beispiel 2.500 € brutto rund 259 + 227 + 297 € Leistungen plus rund 89 € Steuerersparnis im Monat – die Auszahlungstermine des Kindergeldes stehen im Kindergeld-Kalender.
