Elternzeit beantragen: Fristen, Dauer, Teilzeit, Kündigungsschutz – die Regeln 2026

Kein Antrag, sondern eine Anmeldung – wenn Frist und Form stimmen. Wer per E-Mail meldet, hat keine Elternzeit und keinen Kündigungsschutz.

Elternzeit ist kein Antrag, sondern eine Anmeldung: Der Arbeitgeber muss sie nicht genehmigen, er muss sie hinnehmen – wenn Frist und Form stimmen. Wer die Sieben-Wochen-Frist verpasst, das Zeitfenster falsch angibt oder die Teilzeit nicht richtig beantragt, verliert Kündigungsschutz oder Gestaltungsspielraum. Dieser Beitrag erklärt die Regeln 2026: Dauer bis zum achten Geburtstag, Fristen und Form der Anmeldung, Teilzeit in Elternzeit, Kündigungsschutz, Urlaub, Versicherung – und die Abgrenzung zum Elterngeld.

Wer hat Anspruch – und wie lange?

Jeder Arbeitnehmer, auch in Teilzeit, Befristung, Ausbildung oder Minijob, hat Anspruch auf Elternzeit für ein Kind, mit dem er in einem Haushalt lebt und das er selbst betreut (§ 15 BEEG) – Mütter, Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern, in Ausnahmefällen Großeltern. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden, ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Jeder Elternteil hat den vollen Anspruch, beide können gleichzeitig in Elternzeit gehen. Die Elternzeit darf in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden; weitere Abschnitte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Beamten gilt eine eigene Elternzeitverordnung mit ähnlichen Regeln.

„Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. […] Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.“

§ 15 Abs. 2 BEEG (verkürzt)

Fristen: 7 Wochen, 13 Wochen

Elternzeit für den Zeitraum Anmeldefrist Festlegung
bis zum 3. Geburtstag spätestens 7 Wochen vor Beginn verbindlich für die ersten zwei Jahre ab Beginn – Sie müssen erklären, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen
zwischen 3. und 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen ablehnen – nur für diesen Zeitraum

Die Mutter meldet die Elternzeit meist während des Mutterschutzes an – sie beginnt nahtlos nach der Schutzfrist. Der Vater, der ab der Geburt Elternzeit nehmen will, muss sieben Wochen vor dem errechneten Termin anmelden; verschiebt sich die Geburt, gilt der Antrag trotzdem. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen: Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Das Bundesarbeitsgericht hat 2016 entschieden, dass E-Mail und Fax nicht genügen (9 AZR 145/15) – wer per Mail anmeldet, hat rechtlich keine Elternzeit angemeldet und keinen Kündigungsschutz. Eine Empfangsbestätigung des Arbeitgebers ist sinnvoll; er ist verpflichtet, die Elternzeit zu bescheinigen.

Elternzeit-Fristen: 7 Wochen vor Beginn bis zum 3. Geburtstag, 13 Wochen für die Zeit bis zum 8. Geburtstag, Festlegung für 2 Jahre, Kündigungsschutz ab Anmeldung maximal 8 bzw. 14 Wochen vorher
Schriftlich, rechtzeitig, mit Zeiträumen: Die Anmeldung entscheidet über Kündigungsschutz und Planbarkeit.

Kündigungsschutz: ab Anmeldung, nicht ab Beginn

Ab der Anmeldung darf der Arbeitgeber nicht kündigen – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag) bzw. 14 Wochen vorher (für Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag). Wer 20 Wochen im Voraus anmeldet, hat die ersten zwölf Wochen davon keinen besonderen Schutz. Der Schutz gilt bis zum Ende der Elternzeit; in Ausnahmefällen (Betriebsstilllegung, schwere Pflichtverletzung) kann die Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann selbst mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG) – die längeren gesetzlichen oder vertraglichen Fristen aus dem Beitrag Kündigungsfrist berechnen gelten hier nicht.

Teilzeit in Elternzeit: bis 32 Stunden

Während der Elternzeit darf bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt gearbeitet werden – beim eigenen Arbeitgeber, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen oder selbstständig. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein Anspruch auf Teilzeit zwischen 15 und 32 Stunden für mindestens zwei Monate; der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar schriftlich innerhalb von vier Wochen (bis zum dritten Geburtstag) bzw. acht Wochen. Der Teilzeitantrag muss sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn gestellt werden und die gewünschte Verteilung nennen. Nach der Elternzeit lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf – die Vollzeit ist garantiert, ein Anspruch auf dieselbe Stelle nicht, wohl aber auf eine gleichwertige. Das Teilzeitgehalt und sein Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner; ob sich Teilzeit mit ElterngeldPlus kombinieren lässt, erklärt der Beitrag ElterngeldPlus oder Basiselterngeld.

Elternzeit und Elterngeld: zwei verschiedene Dinge

Elternzeit ist die Freistellung vom Arbeitgeber – bis zu 36 Monate, unbezahlt. Elterngeld ist die Geldleistung des Staates – bis zu 14 Basis- oder 28 Plus-Monate plus Bonus, längstens bis zum 32. Lebensmonat. Elterngeld setzt keine Elternzeit voraus (Selbstständige und Arbeitslose bekommen es auch), und Elternzeit kein Elterngeld (das dritte Jahr ist in der Regel unbezahlt). Wer drei Jahre Elternzeit nimmt, sollte das Elterngeld über Plus-Monate strecken; die Rechnung dazu steht im Ratgeber Elterngeld 2026.

Urlaub, Versicherung, Rente während der Elternzeit

  • Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – muss die Kürzung aber ausdrücklich erklären, spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Teilzeit in Elternzeit ist keine Kürzung zulässig. Vor der Elternzeit nicht genommener Urlaub wird nach der Elternzeit gewährt, ohne Verfall.
  • Krankenversicherung: Pflichtversicherte bleiben beitragsfrei versichert, solange kein Einkommen fließt (Elterngeld ist beitragsfrei). Freiwillig Versicherte zahlen weiter – mindestens den Mindestbeitrag, es sei denn, sie sind über den Partner familienversichert. Privatversicherte zahlen ihren Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss.
  • Rente: Die ersten drei Lebensjahre des Kindes werden als Kindererziehungszeit angerechnet – wie ein Durchschnittsverdienst, rund ein Entgeltpunkt pro Jahr (etwa 41 € Monatsrente je Erziehungsjahr, Rentenwert 2026). Die Zeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht; eine gemeinsame Erklärung kann sie dem anderen zuweisen.
  • Arbeitslosenversicherung: Elternzeit bis zum dritten Geburtstag zählt als Versicherungszeit; wer danach den Job verliert, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Checkliste Elternzeit anmelden: schriftlich mit Unterschrift, 7 Wochen vor Beginn, Zeiträume für zwei Jahre festlegen, Empfangsbestätigung, Teilzeit mit Stundenzahl und Verteilung beantragen
Fünf Punkte, die die Anmeldung wirksam machen – E-Mail reicht nicht.

Musterformulierung

„Hiermit nehme ich für mein am [Datum] geborenes Kind [Name] Elternzeit in Anspruch. Die Elternzeit beginnt am [Datum, z. B. Ende des Mutterschutzes] und endet am [Datum]. Für den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag lege ich folgende Aufteilung fest: [Zeiträume]. Ab dem [Datum] beabsichtige ich, in Elternzeit [X] Stunden pro Woche zu arbeiten, verteilt auf [Tage]. Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Elternzeit.“ – Unterschrift, Datum, Zugang dokumentieren (Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Einwurf mit Zeugen).

Häufige Fehler

  1. Anmeldung per E-Mail – unwirksam.
  2. Zeitraum nur „bis auf Weiteres“ – die Festlegung für zwei Jahre ist Pflicht; ohne sie gilt die Elternzeit als für zwei Jahre genommen.
  3. Vater meldet erst nach der Geburt an – die sieben Wochen fehlen, der Arbeitgeber kann den Beginn verschieben.
  4. Verlängerung ohne Zustimmung – innerhalb der festgelegten zwei Jahre ist eine Verlängerung nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich; die dritte Jahreshälfte kann dagegen einseitig angehängt werden, wenn sie 13 Wochen vorher angemeldet wird.
  5. Vorzeitige Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes – ist zulässig (§ 16 Abs. 3 BEEG), muss aber erklärt werden, um den Mutterschutz-Zuschuss zu bekommen.
Miriam Sauer
Miriam Sauer

Schreibt auf Nettoradar über Familie & Elterngeld – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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