Mit dem 18. Geburtstag endet das Kindergeld nicht – aber es wird an Bedingungen geknüpft, die die Familienkasse prüft und Eltern belegen müssen. Bis zum 25. Geburtstag läuft es weiter, solange das Kind in Ausbildung ist, studiert, einen Ausbildungsplatz sucht, einen Freiwilligendienst leistet oder sich in einer Übergangszeit befindet. Dieser Beitrag erklärt jeden Fall mit den Regeln 2026, die Nachweise, die Grenze bei der Erwerbstätigkeit nach der ersten Ausbildung und die Situationen, in denen das Kindergeld tatsächlich endet.
Die Grundregel: bis 25 in Ausbildung
Nach § 32 Abs. 4 EStG wird ein volljähriges Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es
- für einen Beruf ausgebildet wird (Schule, Ausbildung, Studium, auch im Ausland),
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,
- eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (Nachweis: Bewerbungen, Registrierung bei der Berufsberatung),
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder ein Europäisches Solidaritätskorps-Projekt leistet.
Das Kindergeld beträgt auch für volljährige Kinder 259 € (2026) und wird an die Eltern gezahlt – nicht an das Kind, es sei denn, die Eltern kommen ihrer Unterhaltspflicht nicht nach und das Kind beantragt die Abzweigung. Die Übersicht zu Höhe, Antrag und Auszahlung steht im Ratgeber Kindergeld 2026.
Was als Ausbildung gilt
Alles, was ernsthaft und nachhaltig auf einen Beruf vorbereitet: Abitur und Fachabitur, duale Ausbildung, Berufsfachschule, Bachelor und Master, Promotion (wenn sie der Berufsvorbereitung dient), Referendariat, Meisterschule, Sprachaufenthalt mit mindestens zehn Wochenstunden Unterricht, Au-pair nur mit begleitendem Sprachkurs. Die Ausbildung muss nicht Vollzeit sein; ein Teilzeitstudium reicht, solange es das Kind nennenswert beansprucht. Die Familienkasse verlangt Nachweise: Immatrikulationsbescheinigung jedes Semester (viele Hochschulen melden elektronisch), Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung.

Die entscheidende Grenze: Erst- und Zweitausbildung
Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr – die frühere Grenze von 8.004 € ist abgeschafft. Dafür gibt es eine andere Hürde: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind nur noch berücksichtigt, wenn es nicht erwerbstätig ist oder höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ausgenommen von der 20-Stunden-Grenze sind Ausbildungsdienstverhältnisse (etwa eine zweite duale Ausbildung) und Minijobs.
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind […] nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.“
§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz
Was als Erstausbildung zählt, ist die häufigste Streitfrage. Der Bundesfinanzhof hat die mehraktige Ausbildung anerkannt: Ein Master, der inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und in engem zeitlichem Zusammenhang folgt, gehört noch zur Erstausbildung – dann gilt die 20-Stunden-Grenze nicht. Wer dagegen nach dem Bachelor ein Jahr arbeitet und dann den Master beginnt, ist in der Zweitausbildung; arbeitet er nebenbei mehr als 20 Stunden, entfällt das Kindergeld. Für duale Ausbildung plus anschließendes Studium gilt Ähnliches: Ein Betriebswirtschaftsstudium nach der Bankausbildung wird meist als einheitliche Erstausbildung gesehen, wenn es sofort folgt und die Ausbildung nicht mit Vollzeitarbeit „unterbrochen“ war.
Übergangszeit: vier Monate, nicht mehr
Zwischen Abitur und Studienbeginn, zwischen Ausbildungsende und Studium oder vor einem Freiwilligendienst läuft das Kindergeld weiter – wenn die Lücke höchstens vier volle Kalendermonate beträgt. Abitur im Juni, Studienbeginn im Oktober: Juli, August, September sind die Übergangszeit, Oktober beginnt das Studium – Anspruch durchgehend. Beginnt das Studium erst im April des Folgejahres, entfällt das Kindergeld für die gesamte Zeit, nicht nur für die Monate über vier – es sei denn, das Kind ist als ausbildungsplatzsuchend gemeldet oder wartet nachweislich auf einen Studienplatz (Bewerbung, Wartesemester).
Wann das Kindergeld wirklich endet
| Ereignis | Kindergeld |
|---|---|
| 25. Geburtstag | endet mit dem Monat des Geburtstags – auch mitten im Studium |
| Abschlussprüfung bestanden, kein Anschluss | endet mit dem Monat der Prüfungsbekanntgabe, wenn keine Übergangszeit oder Bewerbung folgt |
| Ausbildungsabbruch ohne Neuanfang | endet, sofern das Kind nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist |
| Vollzeitjob nach Erstausbildung | endet, auch bei parallelem Teilzeitstudium |
| Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden in der Zweitausbildung | endet für die Monate der Überschreitung |
| Heirat des Kindes | ändert nichts (seit 2012) |
| Auszug aus dem Elternhaus | ändert nichts – das Kind muss nicht im Haushalt leben |
| Wehrdienst / Bundeswehr | keine Berücksichtigung, außer als Ausbildung (Offiziersausbildung, Studium an Bundeswehr-Uni) |
Kinder mit Behinderung: ohne Altersgrenze
Kann sich ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten, wird es ohne Altersgrenze berücksichtigt – vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Maßgeblich ist, ob die eigenen Einkünfte (Erwerbseinkommen, Rente, Grundsicherung, Eingliederungshilfe zählt nicht) den Lebensbedarf decken; als Grundbedarf gilt der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) plus behinderungsbedingter Mehrbedarf. Ein Nachweis über den Grad der Behinderung (ab 50) oder ein ärztliches Gutachten ist erforderlich.

Wer bekommt das Geld – Eltern oder Kind?
Das Kindergeld steht den Eltern zu, ist aber zweckgebunden: Es soll dem Kind zugutekommen. Lebt das volljährige Kind nicht mehr zu Hause und zahlen die Eltern keinen oder zu wenig Unterhalt, kann es bei der Familienkasse die Abzweigung beantragen (§ 74 EStG) – das Kindergeld wird dann direkt an das Kind überwiesen. Beim Unterhalt für volljährige Kinder wird das volle Kindergeld vom Bedarf abgezogen: Bei einem Studenten mit eigener Wohnung (Bedarf 990 €) bleiben 731 € zu zahlen, verteilt auf beide Eltern nach Einkommen – der Unterhaltsrechner zeigt die Rechnung.
Nachweise und Fristen
Die Familienkasse fordert Nachweise meist zum Semesterbeginn oder jährlich an; wer nicht antwortet, riskiert die Einstellung der Zahlung – rückwirkend gibt es dann wieder nur sechs Monate. Sinnvoll ist, jede Immatrikulationsbescheinigung unaufgefordert hochzuladen (Online-Portal der Familienkasse) und Übergänge sofort zu melden. Für Eltern volljähriger Kinder bleibt außerdem der Kinderfreibetrag relevant: Bei höheren Einkommen ist er günstiger als das Kindergeld – die Günstigerprüfung läuft automatisch über die Steuererklärung, das Kindergeld muss aber beantragt sein. Auszahlungstermine nach Endziffer zeigt der Kindergeld-Auszahlungskalender.
