Kaum eine Entscheidung wird in deutschen Küchen so oft diskutiert und so selten nachgerechnet: 3/5 oder 4/4? Die kurze Antwort lautet: Für die Jahressteuer ist es egal. Für den Kontostand im Juli, für das Elterngeld und für das Verhältnis zwischen zwei Gehaltszetteln ist es das nicht. Dieser Beitrag rechnet drei typische Paare mit den Werten 2026 durch und erklärt, was das Faktorverfahren eigentlich tut.
Die Ausgangslage: Splitting gilt so oder so
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner werden bei Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif besteuert: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Das Ergebnis ist die Jahressteuer des Paares – unabhängig davon, welche Steuerklassen unterjährig auf den Abrechnungen standen. Die Steuerklassenkombination bestimmt also nur, wer von beiden wie viel Vorauszahlung leistet. Alles andere regelt der Steuerbescheid. Wer sich unsicher ist, wie die Klassen grundsätzlich funktionieren, findet die Übersicht im Ratgeber Steuerklassen 2026 erklärt.
Drei Kombinationen, drei Logiken
- 4/4: Beide werden wie Ledige besteuert, jeder mit eigenem Grundfreibetrag (12.348 €). Bei ähnlichem Einkommen passt das gut; bei ungleichem Einkommen zahlt das Paar unterjährig zu viel und bekommt es mit dem Bescheid zurück.
- 3/5: Der Partner in Klasse 3 erhält beide Grundfreibeträge (24.696 €) und den Splittingtarif, der Partner in Klasse 5 gar keinen Freibetrag. Das Paar hat unterjährig mehr Netto, wenn ein Partner deutlich mehr verdient – bei ähnlichen Einkommen droht eine Nachzahlung.
- 4/4 mit Faktor: Das Finanzamt berechnet aus den voraussichtlichen Jahreseinkommen einen Faktor (immer kleiner als 1), mit dem die Lohnsteuer beider Partner multipliziert wird. Der Splittingvorteil wird so schon monatlich verteilt – und zwar bei beiden im Verhältnis ihrer Einkommen.

Beispiel 1: Deutlich unterschiedliche Einkommen (5.000 € und 2.500 €)
Partner A verdient 5.000 € brutto, Partner B 2.500 €; beide gesetzlich versichert (Zusatzbeitrag 2,9 %), keine Kinder, keine Kirchensteuer.
| Kombination | Netto A | Netto B | Netto gemeinsam |
|---|---|---|---|
| 4/4 | 3.130,09 € | 1.768,92 € | 4.899,01 € |
| 3/5 | 3.510,67 € | 1.490,59 € | 5.001,26 € |
In 3/5 hat das Paar 102,25 € mehr im Monat, also rund 1.227 € im Jahr. Das ist kein Gewinn, sondern ein Vorschuss – und zwar ein zu großer: Der echte Splittingvorteil dieses Paares liegt bei einem Verhältnis von 67/33 nur bei grob 200 € im Jahr, weil beide Einkommen in ähnlichen Tarifzonen liegen. In 4/4 bekäme das Paar diese 200 € mit dem Bescheid erstattet; in 3/5 hat es 1.227 € vorab kassiert und muss rund 1.000 € nachzahlen. Auffällig ist außerdem die Verteilung: Partner B verliert in Klasse 5 fast 280 € Netto, Partner A gewinnt 380 €. Wer die Gehälter getrennt führt, sollte beides – Verteilung und Nachzahlung – ausgleichen.
Beispiel 2: Gleiche Einkommen (4.000 € und 4.000 €)
| Kombination | Netto A | Netto B | Netto gemeinsam |
|---|---|---|---|
| 4/4 | 2.605,50 € | 2.605,50 € | 5.211,00 € |
| 3/5 | 2.928,17 € | 2.185,09 € | 5.113,26 € |
Hier ist 3/5 unterjährig schlechter: 98 € weniger im Monat, rund 1.176 € im Jahr, die das Paar erst mit dem Steuerbescheid zurückbekommt – bei gleichen Einkommen gibt es keinen Splittingvorteil, der Abzug in Klasse 5 ist schlicht zu hoch. Bei ähnlichen Einkommen ist 4/4 immer die richtige Wahl; der Faktor wäre hier genau 1,000 und bringt nichts.
Beispiel 3: Alleinverdiener (4.000 € und 0 €)
Verdient nur ein Partner, gibt es keine Diskussion: Klasse 3 überträgt den ungenutzten Grundfreibetrag des anderen sofort. Bei 4.000 € brutto sind das 2.928,17 € netto statt 2.605,50 € in Klasse 4 – 322,67 € mehr im Monat. Der Partner ohne Einkommen erhält Klasse 5, was ohne Gehalt folgenlos bleibt. Nimmt er später einen Job an, sollte das Paar sofort neu rechnen: Schon bei 1.500 € in Klasse 5 werden 152,83 € Lohnsteuer fällig, die in Klasse 1 oder 4 bei 9,25 € lägen.
Das Faktorverfahren im Detail
Der Faktor ist der Quotient aus der voraussichtlichen Jahressteuer nach Splitting (Y) und der Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse 4 (X): Faktor = Y ÷ X, auf drei Nachkommastellen abgerundet. Für das Paar aus Beispiel 1 liegt er bei etwa 0,98 – beide zahlen also rund 98 % der Klasse-4-Lohnsteuer, jeder auf sein eigenes Gehalt. Das Netto verteilt sich damit im Verhältnis der Einkommen, der Splittingvorteil kommt monatlich an, und am Jahresende gibt es weder Erstattung noch Nachzahlung. Dass der Faktor so nah an 1 liegt, zeigt zugleich, wie klein der Splittingvorteil bei 67/33 tatsächlich ist – und wie stark 3/5 ihn überzeichnet. Der Faktor wird beim Finanzamt beantragt (Anlage „Faktorverfahren“ zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung), gilt seit 2020 für zwei Kalenderjahre und wird bei größeren Einkommensänderungen neu festgesetzt.
„Auf Antrag beider Ehegatten kann […] das Finanzamt anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer eintragen.“
§ 39f Abs. 1 Einkommensteuergesetz
Ein politischer Hinweis: Die Abschaffung der Kombination 3/5 zugunsten des Faktorverfahrens ist seit Jahren geplant und war zuletzt für 2030 vorgesehen. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gelten alle drei Varianten weiter.

Wann 3/5 trotzdem die bessere Wahl ist: Lohnersatzleistungen
Es gibt einen Fall, in dem die Steuerklasse echtes Geld bewegt: Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld werden vom Netto berechnet, und dieses Netto wird nie über den Steuerbescheid korrigiert. Erwartet ein Paar ein Kind, sollte die Person, die Elternzeit nimmt, rechtzeitig in Klasse 3 wechseln – die neue Klasse muss in mindestens sieben der zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes gegolten haben. Beispiel: Bei 2.500 € brutto beträgt das Netto in Klasse 5 1.490,59 €, in Klasse 3 dagegen 1.956,25 €. 65 % davon als Elterngeld ergeben 969 € statt 969 × (1.490,59 ÷ 1.956,25) ≈ 738 € – ein Unterschied von über 230 € im Monat, über zwölf Monate rund 2.800 €. Auch Krankengeld (90 % des Nettos) und Arbeitslosengeld (60 bzw. 67 % des pauschalierten Nettos) fallen in Klasse 3 spürbar höher aus. In diesen Fällen lohnt sich 3/5 selbst dann, wenn eine Nachzahlung folgt.
Pflichtveranlagung und Nachzahlung
Paare mit 3/5 oder mit Faktor müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG); bei 4/4 ohne Faktor ist sie freiwillig. Die Nachzahlung bei 3/5 entsteht, weil die Lohnsteuertabellen der Klasse 5 davon ausgehen, dass der Partner in Klasse 3 etwa 60 % des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet. Liegt das Verhältnis näher an 50/50, war der Abzug in Klasse 3 zu niedrig. Als Faustregel: Verdient der Partner in Klasse 5 mehr als 40 % des gemeinsamen Bruttos, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen – bei 40/60 typischerweise einige hundert Euro, bei 50/50 über tausend.
Checkliste für die Entscheidung
- Verhältnis der Bruttoeinkommen: unter 30/70 → 3/5 oder Faktor; 30/70 bis 45/55 → Faktor; darüber → 4/4.
- Elterngeld, Krankengeld, ALG in den nächsten 12–18 Monaten absehbar? → Klasse 3 für die betroffene Person, mindestens sieben Monate vorher.
- Getrennte Konten? → Faktor oder eine feste Ausgleichszahlung vom Klasse-3- an den Klasse-5-Partner.
- Nachzahlung im Frühjahr wäre ein Problem? → 4/4 oder Faktor, niemals 3/5.
Beide Gehälter in allen Kombinationen durchspielen können Sie im Brutto-Netto-Rechner; das gemeinsame Netto für konkrete Beträge wie 5.000 € in Steuerklasse 3 steht dort als eigene Seite bereit.
