Steuerklasse 6 hat den schlechtesten Ruf von allen – zu Recht, wenn man nur auf die Abrechnung schaut: Schon bei 800 € brutto werden 2026 89,41 € Lohnsteuer einbehalten, wo Klasse 1 null abzieht. Aber Klasse 6 ist keine Strafsteuer. Sie ist ein grober Vorschuss: Bei kleinem Hauptjob kommt ein Teil mit der Steuererklärung zurück, bei mittlerem und höherem Hauptjob ist der Abzug oft sogar zu niedrig – dann folgt eine Nachzahlung. Wer versteht, wie sie funktioniert, kann den Nebenjob richtig planen – und entscheidet manchmal bewusst gegen sie.
Wann Steuerklasse 6 gilt
Klasse 6 wird für jedes Arbeitsverhältnis vergeben, das neben einem ersten Arbeitsverhältnis läuft. Das erste Dienstverhältnis erhält Klasse 1 bis 5, jedes weitere Klasse 6 – so schreibt es § 38b Abs. 1 Nr. 6 EStG vor. Der Arbeitgeber erfährt das über die ELStAM: Meldet ein zweiter Arbeitgeber dieselbe Steuer-ID an, weist das Finanzamt ihm automatisch Klasse 6 zu. Welches Arbeitsverhältnis das „erste“ ist, bestimmen Sie selbst – in der Regel das mit dem höheren Gehalt.
Klasse 6 gilt außerdem, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer oder das Geburtsdatum nicht mitteilen oder den Abruf der ELStAM sperren. In diesem Fall darf er nur mit Klasse 6 abrechnen (§ 39c EStG) – ein häufiger Grund für überraschend hohe Abzüge in den ersten Wochen eines neuen Jobs, bis die Daten nachgereicht sind.
Nicht unter Klasse 6 fallen Minijobs bis 603 €: Sie werden pauschal mit 2 % versteuert, und zwar vom Arbeitgeber. Ein Minijob neben dem Hauptjob ist deshalb steuerlich die einfachste Nebenbeschäftigung. Wie Klasse 6 im System der Steuerklassen eingeordnet ist, erklärt der Überblick Steuerklassen 2026 erklärt.
Warum der Abzug so hoch ist
In Klasse 6 gibt es keinen Grundfreibetrag, keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, keinen Sonderausgaben-Pauschbetrag – die Vorsorgepauschale wird nur eingeschränkt berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterstellt, dass alle Freibeträge bereits im ersten Arbeitsverhältnis verbraucht sind. Jeder Euro im Zweitjob wird so besteuert, als läge er oben auf dem Haupteinkommen. Für kleine Nebenverdienste bei kleinem Hauptjob ist das zu viel; für hohe Nebenverdienste bei hohem Hauptjob ungefähr richtig.

| Brutto/Monat im Zweitjob | Lohnsteuer Klasse 6 | zum Vergleich Klasse 1 | Netto Klasse 6 (mit SV) |
|---|---|---|---|
| 800 € | 89,41 € | 0,00 € | 536,59 € |
| 1.000 € | 111,75 € | 0,00 € | 670,75 € |
| 1.500 € | 174,58 € | 9,25 € | 1.046,11 € |
| 2.000 € | 342,33 € | 88,16 € | 1.222,67 € |
| 3.000 € | 665,00 € | 293,08 € | 1.682,50 € |
Die Nettobeträge enthalten die vollen Sozialabgaben von 21,75 % – der Übergangsbereich mit reduzierten Beiträgen gilt im Zweitjob nicht, sobald beide Beschäftigungen zusammen über 2.000 € liegen. Jeden Betrag einzeln zeigt die Seite 1.000 € brutto in Steuerklasse 6.
Das Geld kommt zurück – meistens
Wer ein Arbeitsverhältnis in Klasse 6 hatte, ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das ist keine Schikane, sondern die Abrechnung: In der Erklärung werden beide Löhne addiert und mit dem normalen Tarif besteuert – mit allen Freibeträgen, einmal. Die Differenz zur einbehaltenen Lohnsteuer wird erstattet oder nachgefordert.
„Eine Veranlagung wird durchgeführt, wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.“
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (sinngemäß)
Ein Rechenbeispiel: Hauptjob 2.500 € brutto in Klasse 1, Nebenjob 1.000 € in Klasse 6. Unterjährig werden 187,33 € (Klasse 1) plus 111,75 € (Klasse 6) einbehalten, zusammen rund 299 € im Monat, 3.589 € im Jahr. Die Jahreslohnsteuer auf 42.000 € Gesamtbrutto in einem einzigen Arbeitsverhältnis läge bei rund 4.870 € – der Abzug in Klasse 6 war hier also sogar zu niedrig, weil der Nebenjob oben auf ein Einkommen kommt, das im Hauptjob mit einem niedrigen Durchschnittssatz besteuert wurde. Ergebnis: eine Nachzahlung von rund 1.280 €. Das ist der Grund, warum die Erklärung bei Klasse 6 Pflicht ist. Bei einem Hauptjob mit 1.800 € und Nebenjob mit 800 € kippt es in die andere Richtung: Unterjährig werden rund 89 € (Klasse 6) plus etwa 47 € (Klasse 1) einbehalten, zusammen rund 1.700 € im Jahr; die Jahressteuer auf 31.200 € liegt bei rund 2.500 €. Auch hier folgt eine Nachzahlung von rund 800 €. Eine Erstattung gibt es erst, wenn der Hauptjob so klein ist, dass der Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft wird – etwa bei 1.200 € Hauptjob und 800 € Nebenjob.
Freibetrag statt Klasse 6? Die Alternative
Wer im Hauptjob so wenig verdient, dass der Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft wird, kann den ungenutzten Teil in den Zweitjob übertragen: Auf Antrag trägt das Finanzamt im ersten Dienstverhältnis einen Hinzurechnungsbetrag und im zweiten einen gleich hohen Freibetrag ein (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das gleicht die Klasse 6 im Monat aus, statt erst im Folgejahr. Der Antrag läuft über die Lohnsteuer-Ermäßigung. Sinnvoll ist das nur, wenn das Haupteinkommen deutlich unter dem Grundfreibetrag liegt – typisch bei Teilzeit, Studierenden oder Rentnern mit Nebenjob.
Welcher Job sollte Klasse 6 bekommen?
Grundsätzlich der schlechter bezahlte: Dann trifft der freibetragslose Abzug den kleineren Betrag, und das Netto des Hauptjobs bleibt unverändert. Es gibt eine Ausnahme: Wer Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld aus einem bestimmten Arbeitsverhältnis erwartet, sollte prüfen, welches Netto dafür zählt – bei Krankengeld werden die Entgelte aller Beschäftigungen berücksichtigt, beim Elterngeld die Summe der Nettoeinkommen. Wechseln lässt sich die Zuordnung jederzeit über die ELStAM: Sie teilen dem Finanzamt mit, welches Dienstverhältnis das erste sein soll.

Sozialversicherung im Zweitjob
Steuer und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regeln. Ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job ist voll beitragspflichtig – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen in jedem Arbeitsverhältnis an, bis die Summe beider Entgelte die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht (5.812,50 € für KV/PV, 8.450 € für RV/AV). Der Übergangsbereich für Midijobs gilt nur, wenn das Gesamtentgelt aller Beschäftigungen unter 2.000 € liegt. Ein einziger Minijob neben dem Hauptjob bleibt dagegen versicherungsfrei (außer Rentenversicherung, von der man sich befreien lassen kann); ab dem zweiten Minijob wird jeder weitere mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Fünf Regeln für den Nebenjob
- Bis 603 € im Monat: Minijob wählen – pauschal versteuert, keine Klasse 6, keine Steuererklärungspflicht allein deswegen.
- Über 603 €: Klasse 6 für den kleineren Job akzeptieren und die Abrechnung über die Erklärung einplanen – bei mittlerem Hauptjob eher als Nachzahlung, bei kleinem als Erstattung.
- Hauptjob unter dem Grundfreibetrag: Freibetragsübertragung beantragen, um den Abzug monatlich zu senken.
- Steuer-ID sofort beim neuen Arbeitgeber angeben – sonst gibt es Klasse 6 auch im Hauptjob.
- Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein länger); sie ist bei Klasse 6 Pflicht.
Wie viel vom Nebenverdienst nach Steuern und Abgaben übrig bleibt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner – dort lässt sich Klasse 6 direkt auswählen und mit den anderen Klassen vergleichen.
