Elterngeld ersetzt nach der Geburt eines Kindes das wegfallende Einkommen – nicht vollständig, sondern zu 65 bis 67 Prozent des Nettos, mindestens 300 €, höchstens 1.800 € im Monat. Wer es geschickt kombiniert (Basis, Plus, Partnerschaftsbonus), holt aus derselben Anspruchssumme bis zu 28 Monate Unterstützung heraus; wer die Regeln übersieht, verschenkt leicht mehrere tausend Euro. Dieser Ratgeber erklärt die drei Varianten, die Berechnung mit dem Elterngeldnetto, die Einkommensgrenze 2026, den Antrag und die typischen Fallstricke.
Drei Varianten, eine Anspruchssumme
| Variante | Höhe | Dauer | Arbeiten erlaubt |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | 65–67 % des Elterngeldnettos, 300–1.800 € | 12 Monate; 14, wenn beide Eltern mindestens 2 Monate nehmen (Partnermonate); Alleinerziehende 14 | bis 32 Std./Woche – Einkommen wird angerechnet |
| ElterngeldPlus | halbes Basiselterngeld, 150–900 € | doppelt so lang: 24 bzw. 28 Monate | bis 32 Std./Woche – Teilzeiteinkommen schmälert es weniger |
| Partnerschaftsbonus | wie ElterngeldPlus | 2 bis 4 zusätzliche Monate je Elternteil | beide gleichzeitig 24–32 Std./Woche |
Die Varianten lassen sich kombinieren: Ein Basismonat entspricht zwei Plus-Monaten. Ein Elternteil kann etwa sechs Monate Basis und danach zwölf Monate Plus beziehen. Basiselterngeld gibt es nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate; ElterngeldPlus und Bonus auch danach, bis zum 32. Lebensmonat. Für Geburten seit April 2024 dürfen beide Eltern Basiselterngeld nur noch in einem Monat gleichzeitig beziehen (innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate); ElterngeldPlus ist parallel unbegrenzt möglich. Wann sich Plus lohnt und wann nicht, rechnet der Beitrag ElterngeldPlus oder Basiselterngeld durch.
Die Berechnung: vom Brutto zum Elterngeldnetto
Grundlage ist das durchschnittliche Einkommen der zwölf Monate vor dem Mutterschutz (bei Selbstständigen das letzte abgeschlossene Steuerjahr). Von diesem Brutto zieht die Elterngeldstelle pauschal ab: den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € im Jahr, also 102,50 € im Monat), die Steuern nach einem eigenen Programmablauf auf Basis der im Bemessungszeitraum überwiegend geltenden Steuerklasse, und Sozialabgaben mit festen Pauschalsätzen von 21 % (9 % Kranken- und Pflege-, 10 % Renten-, 2 % Arbeitslosenversicherung). Das Ergebnis, das Elterngeldnetto, weicht vom Netto auf der Gehaltsabrechnung meist um 20 bis 50 € ab.
- Elterngeldnetto über 1.240 €: Ersatzrate 65 %.
- Zwischen 1.000 und 1.200 €: 67 %.
- Unter 1.000 €: die Rate steigt um 0,1 Punkte je 2 €, die das Netto unter 1.000 € liegt – bis maximal 100 %.
- Ab rund 2.770 € Elterngeldnetto ist der Höchstbetrag von 1.800 € erreicht.
„Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
§ 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); die Absenkung auf 65 % regelt Abs. 2

Rechenbeispiel 2026
Angestellte, 3.500 € brutto, Steuerklasse 1: Brutto minus 102,50 € Pauschbetrag = 3.397,50 €; Sozialabgaben pauschal 21 % = 713,48 €; Lohnsteuer nach Programm rund 382 €. Elterngeldnetto ≈ 2.302 €, Basiselterngeld 65 % = rund 1.496 € im Monat, ElterngeldPlus rund 748 €. Zum Vergleich: Das echte Netto laut Brutto-Netto-Rechner beträgt 2.333 € – das Elterngeld ersetzt also 64 % davon. In Steuerklasse 3 läge das Elterngeldnetto bei rund 2.591 € und das Elterngeld bei rund 1.684 € – warum die Steuerklasse hier echtes Geld ist, erklärt der Beitrag Elterngeld und Steuerklasse.
Zuschläge und Anrechnungen
- Geschwisterbonus: +10 %, mindestens 75 €, wenn ein weiteres Kind unter drei Jahren (oder zwei Kinder unter sechs) im Haushalt lebt.
- Mehrlingszuschlag: +300 € je weiterem Mehrlingskind (Basis), +150 € bei Plus.
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet – die ersten rund zwei Lebensmonate sind deshalb faktisch „verbrauchte“ Elterngeldmonate. Wie hoch das Mutterschaftsgeld ist, steht im Beitrag Mutterschaftsgeld berechnen.
- Einkommen im Bezug: Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, bekommt 65 % der Differenz zwischen Netto vorher und Netto nachher (Basis) – bei Plus gilt zusätzlich die Deckelung auf das halbe Basiselterngeld.
- Kindergeld wird nicht angerechnet; Bürgergeld (seit Juli 2026: Grundsicherungsgeld) und Kinderzuschlag rechnen das Elterngeld dagegen als Einkommen (außer bei vorheriger Erwerbstätigkeit bis 300 €).
Einkommensgrenze 2026: 175.000 Euro
Für Geburten seit dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt über 175.000 € lag – für Paare gemeinsam und für Alleinerziehende gleichermaßen. Maßgeblich ist der Steuerbescheid, nicht das Brutto: Ein Paar mit zusammen 200.000 € Bruttogehalt liegt nach Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben oft unter der Grenze. Die Koalition hat angekündigt, Grenze, Mindest- und Höchstbetrag anzuheben; Stand September 2026 ist kein Gesetzentwurf verabschiedet.
Antrag, Fristen, Nachweise
Der Antrag kann erst nach der Geburt gestellt werden, bei der Elterngeldstelle des Bundeslandes – in den meisten Ländern online über ElterngeldDigital. Rückwirkend zahlt die Stelle nur für drei Lebensmonate; der Antrag sollte also innerhalb der ersten drei Monate eingehen. Nötig sind: Geburtsurkunde (Ausfertigung „für Elterngeld“), Gehaltsabrechnungen der zwölf Monate vor dem Mutterschutz, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberbescheinigung über Zuschuss und Elternzeit, bei Selbstständigen der Steuerbescheid. Die Bearbeitung dauert vier bis acht Wochen; Änderungen der Monate sind bis zum Ende des jeweiligen Lebensmonats möglich, danach nur in Ausnahmefällen.

Fünf Fehler, die Geld kosten
- Steuerklasse nicht rechtzeitig gewechselt: Die Klasse muss in mindestens sieben der zwölf Bemessungsmonate gegolten haben.
- Partnermonate nicht genutzt: Zwei Monate Basiselterngeld für den zweiten Elternteil sind mindestens 600 €, meist deutlich mehr – sie verfallen, wenn er sie nicht nimmt.
- Basiselterngeld trotz Teilzeit: Wer nach der Geburt arbeitet, fährt mit Plus fast immer besser.
- Antrag nach dem dritten Lebensmonat: Jeder weitere Monat Verzögerung ist verloren.
- Elterngeld als Bemessungsgrundlage vergessen: Für ein zweites Kind zählen Elterngeldmonate nicht als Einkommen, werden aber auf Antrag aus dem Zwölfmonatszeitraum ausgeklammert („Verschiebung des Bemessungszeitraums“) – sonst sinkt das Elterngeld für das zweite Kind.
Elterngeld und Elternzeit sind zwei getrennte Dinge: Elternzeit ist die Freistellung beim Arbeitgeber (bis zu drei Jahre), Elterngeld die Geldleistung des Staates (bis zu 32 Monate). Fristen und Kündigungsschutz der Elternzeit erklärt der Beitrag Elternzeit beantragen.
