Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt darf eine Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden – und bekommt in dieser Zeit trotzdem ihr volles Netto. Das Geld kommt aus zwei Quellen: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (13 € pro Tag) und dem Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum bisherigen Netto auffüllt. Dieser Beitrag erklärt beide Teile mit Rechenbeispiel 2026, die Sonderfälle für Privatversicherte, Familienversicherte und Minijobberinnen, den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot und die Anrechnung auf das Elterngeld.
Wer Mutterschaftsgeld bekommt
Anspruch haben Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder deren Vertrag während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde) und gesetzlich krankenversichert sind – als Pflichtmitglied oder freiwillig mit Krankengeldanspruch. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung zwölf Wochen; kommt das Kind früher als errechnet, werden die fehlenden Tage hinten angehängt. Vor der Geburt darf die Frau auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, danach nicht.
„Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.“
§ 24i Abs. 1 SGB V
Die Rechnung: 13 Euro plus Zuschuss
Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Monate – aber höchstens 13 € pro Kalendertag (390 € im Monat). Liegt das Netto darüber, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Zusammen ergibt das genau das bisherige Netto – steuerfrei, sozialversicherungsfrei, aber mit Progressionsvorbehalt.
| Position | Beispiel: 3.500 € brutto, Klasse 1 (2026) |
|---|---|
| Netto der letzten 3 Monate | 2.333,25 € × 3 = 6.999,75 € |
| kalendertägliches Netto (÷ 90) | 77,78 € |
| Mutterschaftsgeld Krankenkasse | 13,00 € / Tag |
| Arbeitgeberzuschuss | 64,78 € / Tag |
| Summe je Tag / je Monat (30 Tage) | 77,78 € / 2.333,40 € |
| Schutzfrist 14 Wochen (98 Tage) | 1.274 € Kasse + 6.348 € Arbeitgeber = 7.622 € |
Das Netto der letzten drei Monate ermittelt der Arbeitgeber aus den Abrechnungen – Einmalzahlungen bleiben außen vor, Zulagen und Überstunden fließen ein. Wer prüfen will, ob die Bescheinigung stimmt, rechnet das Monatsnetto im Brutto-Netto-Rechner nach. Ein Wechsel in Steuerklasse 3 vor dem Mutterschutz erhöht nicht nur das Elterngeld, sondern auch dieses Netto – und damit den Arbeitgeberzuschuss.

Sonderfälle
Privat versichert oder familienversichert
Wer nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Kasse mit Krankengeldanspruch ist – privat Versicherte, in der GKV Familienversicherte –, bekommt vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 € Mutterschaftsgeld für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuss wird trotzdem so berechnet, als gäbe es 13 € pro Tag von der Kasse: Netto minus 13 € täglich. Privatversicherte mit 3.500 € brutto bekommen also 64,78 € pro Tag vom Arbeitgeber plus die 210 € – und liegen damit für die 98 Tage rund 1.064 € unter dem, was gesetzlich Versicherte erhalten. Manche PKV-Tarife enthalten ein eigenes Mutterschaftsgeld.
Minijob
Minijobberinnen erhalten 210 € vom Bundesamt (wenn familienversichert) oder 13 € pro Tag von der eigenen Kasse (wenn Mitglied). Der Arbeitgeberzuschuss fällt nur an, wenn das Netto über 13 € pro Tag liegt – bei 603 € im Monat (581,29 € netto nach Rentenbeitrag) sind das 19,38 € täglich, der Zuschuss beträgt 6,38 €. Die Umlage U2 erstattet dem Arbeitgeber den Zuschuss zu 100 %.
Arbeitslose, Selbstständige, Studentinnen
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, bekommt Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse. Selbstständige mit Krankengeld-Wahltarif erhalten Mutterschaftsgeld in Krankengeldhöhe; ohne Wahltarif gibt es nichts. Studentinnen und Hausfrauen ohne Beschäftigung haben keinen Anspruch, wohl aber auf Elterngeld (mindestens 300 €).
Beschäftigungsverbot: Mutterschutzlohn statt Mutterschaftsgeld
Darf eine Schwangere außerhalb der Schutzfristen nicht arbeiten – wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots (Nachtarbeit, Heben, Infektionsrisiko, Gefahrstoffe) –, zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn: das volle bisherige Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate, brutto, mit Steuern und Sozialabgaben wie normales Gehalt (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber holt sich den Betrag über die U2-Umlage vollständig von der Krankenkasse zurück. Beschäftigungsverbot ist damit für die Frau finanziell neutral – anders als Krankschreibung, die nach sechs Wochen ins Krankengeld führt. Ein Beschäftigungsverbot ersetzt keine Krankschreibung: Schwangerschaftsbeschwerden, die Arbeitsunfähigkeit bedeuten, laufen über die Krankenkasse.
Anrechnung auf das Elterngeld
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Basiselterngeld der Mutter vollständig angerechnet. Da beide zusammen das Netto ersetzen und das Elterngeld nur 65 % davon beträgt, bleibt in den Lebensmonaten 1 und 2 des Kindes kein Elterngeld übrig – die Monate gelten aber als verbraucht. Das ist keine Kürzung, sondern Vermeidung von Doppelleistung; praktisch beginnt das eigentliche Elterngeld der Mutter ab dem dritten Lebensmonat (bei 12-Wochen-Schutzfrist ab dem vierten). Der Vater ist davon nicht betroffen – seine Monate zählen ab Geburt. Die Details der Kombination stehen im Ratgeber Elterngeld 2026; welche Monate die Mutter als Basis und welche als Plus nehmen sollte, im Beitrag ElterngeldPlus oder Basiselterngeld.

Antrag und Ablauf
- Ab der 7. Woche vor dem errechneten Termin stellt die Frauenärztin die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag aus.
- Antrag bei der Krankenkasse (online oder per Formular) mit dieser Bescheinigung; die Kasse zahlt für die Zeit vor der Geburt und nach Vorlage der Geburtsurkunde für die Zeit danach.
- Der Arbeitgeber erhält von der Kasse die Höhe des Mutterschaftsgeldes und berechnet den Zuschuss – er zahlt ihn mit dem üblichen Gehaltslauf.
- Privat- und Familienversicherte: Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (online möglich), Bearbeitung mehrere Wochen.
Während des Mutterschutzes laufen Urlaub und Betriebszugehörigkeit weiter; Urlaub darf nicht gekürzt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt, bei anschließender Elternzeit mit deren Ende. Wie Elternzeit beantragt wird und was der Kündigungsschutz dort bedeutet, erklärt der Beitrag Elternzeit beantragen.
