Rundfunkbeitrag 2026: 18,36 € je Wohnung – Befreiung, Ermäßigung, WG, Zweitwohnung, Verjährung

Ein Beitrag je Wohnung, egal wie viele Geräte – Befreiung nur auf Antrag mit Bescheid, Zweitwohnung frei, Rückstände verjähren nach drei Jahren.

Der Rundfunkbeitrag kostet 2026 unverändert 18,36 € im Monat je Wohnung – 220,32 € im Jahr, vierteljährlich 55,08 €. Die von der KEF empfohlene Erhöhung auf 18,94 € haben die Länder blockiert; das Bundesverfassungsgericht hat darüber am 23. Juni 2026 verhandelt, ein Urteil steht im September noch aus. Für 2027 empfiehlt die KEF 18,64 €. Dieser Beitrag erklärt, wer zahlt und wer nicht, die Befreiungen (Grundsicherungsgeld, BAföG, Grundsicherung im Alter, Härtefall) und die Ermäßigung auf ein Drittel, die Regeln für WG, Zweitwohnung, Studenten, Ferienwohnung und Gewerbe, was bei Umzug und Todesfall gilt, die Verjährung von Rückständen und wie ein Befreiungsantrag in fünf Minuten geht.

Wer zahlt: eine Wohnung, ein Beitrag

Beitragspflichtig ist jede Wohnung, nicht jede Person und nicht jedes Gerät. Zahlt einer der Bewohner, sind alle anderen mitbefreit – Familien, Paare, Wohngemeinschaften zahlen 18,36 € zusammen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fernseher vorhanden ist oder ARD und ZDF genutzt werden; auch reine Internet-Haushalte zahlen. Der Beitragsservice gleicht die Meldedaten regelmäßig mit den Einwohnermeldeämtern ab – wer sich nicht anmeldet, wird angeschrieben und rückwirkend ab Einzug veranlagt.

„Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.“

§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Sonderfälle

Situation Beitrag Hinweis
WG mit 4 Personen 1 × 18,36 € ein Mitbewohner meldet an, die anderen melden sich mit dessen Beitragsnummer ab („bereits angemeldet unter …“)
Zweitwohnung (Nebenwohnsitz) befreit auf Antrag seit BVerfG 2018 – Nachweis: Meldebescheinigung; gilt auch für Ehepartner
Studentenwohnheim, Einzelzimmer mit eigener Tür 18,36 € je Zimmer Flur-WG mit gemeinsamer Wohnungstür: ein Beitrag für alle
Kind mit BAföG in eigener Wohnung befreit auf Antrag BAföG-Bescheid als Nachweis; nur bei eigener Wohnung, nicht bei Elternhaus
Ferienwohnung, Datsche 18,36 €, wenn Wohnung Gartenlaube ohne Wohnnutzung: kein Beitrag
Pflegeheim, Altenheim (Zimmer) kein Beitrag Betreutes Wohnen mit eigener Wohnung: Beitrag, ggf. Befreiung
Auslandsaufenthalt über 3 Monate, Wohnung bleibt Beitrag läuft weiter Abmeldung nur bei Aufgabe der Wohnung
Gewerbe: Betriebsstätte ab 6,12 € (bis 8 Beschäftigte) Home-Office in der Wohnung: kein zusätzlicher Beitrag; Firmenwagen 6,12 € je Fahrzeug (einer je Betriebsstätte frei)
Todesfall endet mit Abmeldung Erben melden ab; kein Beitrag für leerstehende Wohnung nach Räumung

Befreiung: wer keinen Beitrag zahlt

  • Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • BAföG-, Berufsausbildungsbeihilfe- oder Ausbildungsgeld-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen.
  • Empfänger von Pflegegeld, Blindenhilfe, Taubblinde.
  • Härtefall: Wer keine dieser Leistungen bekommt, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 € übersteigt – Nachweis ist der Ablehnungsbescheid mit dieser Begründung. Nach dem BVerwG-Urteil von 2019 auch bei Einkommen unter dem Sozialhilfe-Niveau ohne Leistungsbezug (etwa Rentner, die keine Grundsicherung beantragen).

Die Befreiung gilt für die Dauer des Bescheids (meist 6 oder 12 Monate) und muss dann erneuert werden – rückwirkend höchstens drei Jahre, wenn der Bescheid rückwirkend gilt. Ehepartner und Kinder in derselben Wohnung sind mitbefreit. Wer Wohngeld bezieht, ist nicht befreit – Wohngeld gehört nicht zum Katalog; der Härtefallantrag hilft nur, wenn zusätzlich ein Grundsicherungsantrag knapp abgelehnt wurde. Was die Leistungen im Einzelnen voraussetzen, erklärt der Bereich Sozialleistungen.

Rundfunkbeitrag 2026: 18,36 Euro je Wohnung, 55,08 Euro im Quartal, 220,32 Euro im Jahr; KEF-Empfehlung 18,94 Euro blockiert, BVerfG Verhandlung Juni 2026, ab 2027 18,64 Euro empfohlen; Ermäßigung 6,12 Euro
Seit 2021 unverändert – die Erhöhung liegt in Karlsruhe, die nächste Empfehlung bei den Ländern.

Ermäßigung auf 6,12 €

Ein Drittel des Beitrags zahlen Menschen mit Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis: Blinde und sehbehinderte Menschen mit GdB 60 allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie Menschen mit GdB 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe sind ganz befreit. Der Antrag läuft über den Beitragsservice mit Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite mit RF).

Antrag in fünf Minuten

  1. rundfunkbeitrag.de → „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ – Online-Formular, alternativ Papierformular per Post.
  2. Beitragsnummer, Name, Adresse; Befreiungsgrund ankreuzen.
  3. Nachweis hochladen: aktueller Leistungsbescheid (alle Seiten) oder Ausweis mit RF oder Ablehnungsbescheid (Härtefall).
  4. Absenden; die Befreiung gilt ab dem Monat des Bescheidbeginns, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderhalt gestellt wird – sonst ab Antragsmonat.
  5. Erinnerung eintragen: einen Monat vor Ablauf des Bescheids neuen Antrag stellen; sonst läuft der Beitrag wieder an.

Rückstände, Mahnung, Verjährung

Der Beitrag ist am 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig, ohne Rechnung. Wer nicht zahlt, bekommt einen Festsetzungsbescheid mit 8 € Säumniszuschlag (mindestens), dann Mahnung, dann Vollstreckung über das Hauptzollamt oder die Gemeindekasse – bis zur Kontopfändung. Gegen den Festsetzungsbescheid ist binnen eines Monats Widerspruch bei der Landesrundfunkanstalt möglich (nicht beim Beitragsservice); ein Widerspruch allein wegen Nichtnutzung ist aussichtslos. Beiträge verjähren nach drei Jahren (Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden) – die Verjährung muss man aber ausdrücklich einwenden, der Beitragsservice fordert auch Verjährtes an. Ratenzahlung ist auf Antrag möglich.

Rundfunkbeitrag Befreiung 2026: Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, BAföG in eigener Wohnung, Pflegegeld, Härtefall unter 18,36 Euro über Bedarf; Ermäßigung mit Merkzeichen RF; Zweitwohnung befreit; WG ein Beitrag
Sozialleistung, BAföG, Härtefall oder RF – Befreiung nur auf Antrag, mit Bescheid.

Was 2027 kommt

Der 25. KEF-Bericht vom Februar 2026 empfiehlt für 2027 bis 2028 einen Beitrag von 18,64 € – 28 Cent mehr. Ob und wann die Länder das umsetzen, hängt auch vom ausstehenden Karlsruher Urteil ab; das Gericht hatte 2021 entschieden, dass die Länder von einer KEF-Empfehlung nur mit tragfähiger Begründung abweichen dürfen, und den Beitrag damals selbst auf 18,36 € festgesetzt. Sollte Karlsruhe die blockierte Erhöhung auf 18,94 € rückwirkend anordnen, würden Nachforderungen für 2025 und 2026 fällig – bis dahin gilt: 18,36 €, keine selbst errechneten Beträge überweisen. Im Haushaltsbudget ist der Beitrag mit 18,36 € eine der wenigen fixen Größen, die sich nicht durch Anbieterwechsel senken lassen – wo er im Gesamtbild steht, zeigt der Beitrag Haushaltsbudget 2026; die anderen Fixkosten des Wohnens ordnet der Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen ein.

Tobias Kern
Tobias Kern

Schreibt auf Nettoradar über Haushalt & Kosten – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

Frage oder Hinweis?

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Kommentare werden vor der Freischaltung gelesen.