Der Rundfunkbeitrag kostet 2026 unverändert 18,36 € im Monat je Wohnung – 220,32 € im Jahr, vierteljährlich 55,08 €. Die von der KEF empfohlene Erhöhung auf 18,94 € haben die Länder blockiert; das Bundesverfassungsgericht hat darüber am 23. Juni 2026 verhandelt, ein Urteil steht im September noch aus. Für 2027 empfiehlt die KEF 18,64 €. Dieser Beitrag erklärt, wer zahlt und wer nicht, die Befreiungen (Grundsicherungsgeld, BAföG, Grundsicherung im Alter, Härtefall) und die Ermäßigung auf ein Drittel, die Regeln für WG, Zweitwohnung, Studenten, Ferienwohnung und Gewerbe, was bei Umzug und Todesfall gilt, die Verjährung von Rückständen und wie ein Befreiungsantrag in fünf Minuten geht.
Wer zahlt: eine Wohnung, ein Beitrag
Beitragspflichtig ist jede Wohnung, nicht jede Person und nicht jedes Gerät. Zahlt einer der Bewohner, sind alle anderen mitbefreit – Familien, Paare, Wohngemeinschaften zahlen 18,36 € zusammen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fernseher vorhanden ist oder ARD und ZDF genutzt werden; auch reine Internet-Haushalte zahlen. Der Beitragsservice gleicht die Meldedaten regelmäßig mit den Einwohnermeldeämtern ab – wer sich nicht anmeldet, wird angeschrieben und rückwirkend ab Einzug veranlagt.
„Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.“
§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Sonderfälle
| Situation | Beitrag | Hinweis |
|---|---|---|
| WG mit 4 Personen | 1 × 18,36 € | ein Mitbewohner meldet an, die anderen melden sich mit dessen Beitragsnummer ab („bereits angemeldet unter …“) |
| Zweitwohnung (Nebenwohnsitz) | befreit auf Antrag | seit BVerfG 2018 – Nachweis: Meldebescheinigung; gilt auch für Ehepartner |
| Studentenwohnheim, Einzelzimmer mit eigener Tür | 18,36 € je Zimmer | Flur-WG mit gemeinsamer Wohnungstür: ein Beitrag für alle |
| Kind mit BAföG in eigener Wohnung | befreit auf Antrag | BAföG-Bescheid als Nachweis; nur bei eigener Wohnung, nicht bei Elternhaus |
| Ferienwohnung, Datsche | 18,36 €, wenn Wohnung | Gartenlaube ohne Wohnnutzung: kein Beitrag |
| Pflegeheim, Altenheim (Zimmer) | kein Beitrag | Betreutes Wohnen mit eigener Wohnung: Beitrag, ggf. Befreiung |
| Auslandsaufenthalt über 3 Monate, Wohnung bleibt | Beitrag läuft weiter | Abmeldung nur bei Aufgabe der Wohnung |
| Gewerbe: Betriebsstätte | ab 6,12 € (bis 8 Beschäftigte) | Home-Office in der Wohnung: kein zusätzlicher Beitrag; Firmenwagen 6,12 € je Fahrzeug (einer je Betriebsstätte frei) |
| Todesfall | endet mit Abmeldung | Erben melden ab; kein Beitrag für leerstehende Wohnung nach Räumung |
Befreiung: wer keinen Beitrag zahlt
- Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- BAföG-, Berufsausbildungsbeihilfe- oder Ausbildungsgeld-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen.
- Empfänger von Pflegegeld, Blindenhilfe, Taubblinde.
- Härtefall: Wer keine dieser Leistungen bekommt, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 € übersteigt – Nachweis ist der Ablehnungsbescheid mit dieser Begründung. Nach dem BVerwG-Urteil von 2019 auch bei Einkommen unter dem Sozialhilfe-Niveau ohne Leistungsbezug (etwa Rentner, die keine Grundsicherung beantragen).
Die Befreiung gilt für die Dauer des Bescheids (meist 6 oder 12 Monate) und muss dann erneuert werden – rückwirkend höchstens drei Jahre, wenn der Bescheid rückwirkend gilt. Ehepartner und Kinder in derselben Wohnung sind mitbefreit. Wer Wohngeld bezieht, ist nicht befreit – Wohngeld gehört nicht zum Katalog; der Härtefallantrag hilft nur, wenn zusätzlich ein Grundsicherungsantrag knapp abgelehnt wurde. Was die Leistungen im Einzelnen voraussetzen, erklärt der Bereich Sozialleistungen.

Ermäßigung auf 6,12 €
Ein Drittel des Beitrags zahlen Menschen mit Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis: Blinde und sehbehinderte Menschen mit GdB 60 allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie Menschen mit GdB 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe sind ganz befreit. Der Antrag läuft über den Beitragsservice mit Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite mit RF).
Antrag in fünf Minuten
- rundfunkbeitrag.de → „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ – Online-Formular, alternativ Papierformular per Post.
- Beitragsnummer, Name, Adresse; Befreiungsgrund ankreuzen.
- Nachweis hochladen: aktueller Leistungsbescheid (alle Seiten) oder Ausweis mit RF oder Ablehnungsbescheid (Härtefall).
- Absenden; die Befreiung gilt ab dem Monat des Bescheidbeginns, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderhalt gestellt wird – sonst ab Antragsmonat.
- Erinnerung eintragen: einen Monat vor Ablauf des Bescheids neuen Antrag stellen; sonst läuft der Beitrag wieder an.
Rückstände, Mahnung, Verjährung
Der Beitrag ist am 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig, ohne Rechnung. Wer nicht zahlt, bekommt einen Festsetzungsbescheid mit 8 € Säumniszuschlag (mindestens), dann Mahnung, dann Vollstreckung über das Hauptzollamt oder die Gemeindekasse – bis zur Kontopfändung. Gegen den Festsetzungsbescheid ist binnen eines Monats Widerspruch bei der Landesrundfunkanstalt möglich (nicht beim Beitragsservice); ein Widerspruch allein wegen Nichtnutzung ist aussichtslos. Beiträge verjähren nach drei Jahren (Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden) – die Verjährung muss man aber ausdrücklich einwenden, der Beitragsservice fordert auch Verjährtes an. Ratenzahlung ist auf Antrag möglich.

Was 2027 kommt
Der 25. KEF-Bericht vom Februar 2026 empfiehlt für 2027 bis 2028 einen Beitrag von 18,64 € – 28 Cent mehr. Ob und wann die Länder das umsetzen, hängt auch vom ausstehenden Karlsruher Urteil ab; das Gericht hatte 2021 entschieden, dass die Länder von einer KEF-Empfehlung nur mit tragfähiger Begründung abweichen dürfen, und den Beitrag damals selbst auf 18,36 € festgesetzt. Sollte Karlsruhe die blockierte Erhöhung auf 18,94 € rückwirkend anordnen, würden Nachforderungen für 2025 und 2026 fällig – bis dahin gilt: 18,36 €, keine selbst errechneten Beträge überweisen. Im Haushaltsbudget ist der Beitrag mit 18,36 € eine der wenigen fixen Größen, die sich nicht durch Anbieterwechsel senken lassen – wo er im Gesamtbild steht, zeigt der Beitrag Haushaltsbudget 2026; die anderen Fixkosten des Wohnens ordnet der Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen ein.
