Rund 1,2 Millionen Haushalte beziehen Wohngeld – im Schnitt etwa 300 € im Monat – und nach Schätzungen des Bundes hätten deutlich mehr Anspruch, stellen aber keinen Antrag. Wohngeld ist keine Sozialhilfe, sondern ein Zuschuss zur Miete für Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, aber an der Miete scheitern: Familien in teuren Städten, Rentner mit kleiner Rente, Alleinerziehende in Teilzeit. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen 2026, die Rechenlogik mit Mietstufen und Höchstbeträgen, die Einkommensgrenzen mit Beispielen für Berlin und München, den Antrag – und die Reform, die ab 2027 vieles ändern soll.
Wer bekommt Wohngeld?
Anspruch haben Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer selbstgenutzter Immobilien (Lastenzuschuss), deren Einkommen den Lebensunterhalt deckt, aber für angemessene Wohnkosten nicht reicht. Ausgeschlossen sind Bezieher von Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe und in der Regel Studierende und Auszubildende mit BAföG- oder BAB-Anspruch – ihre Wohnkosten sind dort schon enthalten. Auch Bewohner von Alten- und Pflegeheimen können Wohngeld beziehen. Es gibt keine starre Einkommensgrenze: Ob Anspruch besteht, folgt aus der Formel des § 19 WoGG mit drei Größen – Haushaltsgröße, Miete, Einkommen.
„Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum (Lastenzuschuss) geleistet.“
§ 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz
Die drei Größen der Rechnung
1. Haushaltsmitglieder
Alle Personen, die die Wohnung gemeinsam bewohnen und wirtschaften: Partner, Kinder, Eltern, auch WG-Partner bei gemeinsamer Haushaltsführung. Mehr Personen bedeuten höhere Höchstbeträge und höhere Einkommensgrenzen.
2. Miete und Mietstufe
Berücksichtigt wird die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, ohne Heizung) – aber nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietstufe der Gemeinde (I bis VII) und der Haushaltsgröße abhängt. Hinzu kommen seit 2023 pauschale Komponenten für Heizkosten und Klima, die den Höchstbetrag je nach Haushaltsgröße um rund 100 bis 250 € erhöhen. Die Mietstufe ist in der Wohngeldverordnung festgelegt: Kleinstädte in Ostdeutschland liegen in Stufe I, Berlin in Stufe IV, München, Frankfurt und Stuttgart in Stufe VII. Liegt die tatsächliche Miete über dem Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag angesetzt – der Rest bleibt beim Mieter.
3. Einkommen
Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder: Bruttoeinkommen abzüglich pauschaler Abzüge von je 10 % für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung (also bis zu 30 %), abzüglich Freibeträgen (Schwerbehinderung 1.800 €, Alleinerziehende 1.320 €, Kinder mit eigenem Einkommen bis 1.200 €, Unterhaltszahlungen). Kindergeld zählt nicht als Einkommen, Unterhalt, Renten und Elterngeld über 300 € schon. Das Netto laut Abrechnung ist nur ein Anhaltspunkt – das Wohngeld-Einkommen liegt meist etwas darüber, weil die Pauschalen kleiner sind als die tatsächlichen Abzüge; das echte Netto zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Einkommensgrenzen 2026: Beispiele
| Haushalt | Berlin (Mietstufe IV): Wohngeld-Einkommen / Brutto | München (Mietstufe VII): Wohngeld-Einkommen / Brutto |
|---|---|---|
| 1 Person | 1.541 € / ca. 2.200 € | 1.619 € / ca. 2.310 € |
| 2 Personen | 2.080 € / ca. 2.970 € | 2.181 € / ca. 3.115 € |
| 3 Personen | 2.600 € / ca. 3.715 € | 2.717 € / ca. 3.880 € |
| 4 Personen | 3.516 € / ca. 5.020 € | 3.671 € / ca. 5.245 € |
| 5 Personen | 4.032 € / ca. 5.760 € | 4.200 € / ca. 6.000 € |
Grenzen, bis zu denen bei voller Ausschöpfung des Miethöchstbetrags noch Wohngeld gezahlt wird (Berechnung von Verbraucherportalen auf Basis der Wohngeldformel, Stand 2026; Brutto bei 30 % Pauschalabzug). Eine vierköpfige Familie in München kann also bis etwa 5.200 € brutto im Monat Wohngeld bekommen – das ist ein Facharbeiter- oder Angestelltengehalt, kein Niedriglohn. Bei niedrigerer Miete sinken die Grenzen entsprechend.
Wie viel Wohngeld? Die Formel
Das Wohngeld ergibt sich aus der Formel 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y), wobei M die berücksichtigte Miete, Y das Einkommen und a, b, c von der Haushaltsgröße abhängende Parameter sind – auf volle Euro gerundet, mindestens 10 €. Praktisch: Je höher die Miete (bis zum Höchstbetrag) und je niedriger das Einkommen, desto mehr. Der Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte liegt bei rund 300 € im Monat; Familien mit mehreren Kindern in teuren Städten kommen auf deutlich höhere Beträge, Ein-Personen-Rentnerhaushalte in günstigen Regionen auf niedrigere. Den Betrag auf den Euro liefern die offiziellen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums und der Länder – sie enthalten die Parameter und Höchstbeträge nach Mietstufe.
Antrag, Dauer, Bewilligung
- Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises (oft beim Sozialamt), in den meisten Ländern online. Ein formloser Antrag sichert den Beginn; Formular und Nachweise können binnen eines Monats nachgereicht werden.
- Nachweise: Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Steuerbescheid), Mietvertrag, letzte Mieterhöhung, Kontoauszug über die Mietzahlung; eine Vermieterbescheinigung ist hilfreich, aber nicht Pflicht.
- Bearbeitung: je nach Kommune vier Wochen bis sechs Monate; bei langer Dauer kann eine vorläufige Zahlung verlangt werden (§ 26a WoGG).
- Bewilligung für zwölf Monate, rückwirkend ab dem Antragsmonat. Danach Weiterleistungsantrag – rechtzeitig, sonst entsteht eine Lücke.
- Änderungen melden: Einkommenserhöhung über 15 %, Mietsenkung, Auszug eines Mitglieds. Erhöhungen der Miete oder Einkommensminderungen berechtigen zum Erhöhungsantrag.

Wohngeld und andere Leistungen
- Kinderzuschlag: lässt sich mit Wohngeld kombinieren – beide Anträge gleichzeitig stellen; Details im Beitrag Kinderzuschlag 2026.
- Grundsicherungsgeld: schließt Wohngeld aus. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte beide Rechnungen vergleichen – Wohngeld plus Kinderzuschlag bedeuten kein Jobcenter, aber gedeckelte Wohnkosten.
- Unterhalt: zählt als Einkommen des Kindes; Unterhaltsvorschuss ebenfalls.
- Vermögen: Wohngeld setzt voraus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist – als Richtwert gelten 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Ausblick: Die Reform 2027
2026 wurde das Wohngeld nicht angehoben; nach dem Gesetz wäre die nächste Dynamisierung zum 1. Januar 2027 fällig. Die Bundesregierung hat jedoch im Sommer 2026 eine Neuordnung angekündigt, die sparen soll: Halbierung der Heizkostenkomponente, veränderte Formel, Aussetzung der automatischen Erhöhung. Nach eigenen Angaben würden dadurch rund 163.000 Haushalte aus dem Wohngeld fallen und in die Grundsicherung wechseln. Der Gesetzentwurf muss Bundestag und Bundesrat passieren – Stand September 2026 ist nichts beschlossen. Für 2026 gilt: Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte jetzt beantragen; Bewilligungen laufen zwölf Monate und werden von einer Reform in der Regel nicht rückwirkend gekürzt.
