Krankengeld: 78 Wochen und dann? Aussteuerung, Arbeitslosengeld nach § 145, Erwerbsminderungsrente

Der Brief kommt vier Wochen vorher – wer die Fristen kennt, steht danach nicht ohne Einkommen da. Der Weg von § 145 bis zur Rente.

Der Brief kommt meist vier Wochen vorher: „Ihr Anspruch auf Krankengeld endet am …“. Nach 78 Wochen ist Schluss – die Krankenkasse steuert aus, unabhängig davon, ob die Krankheit vorbei ist. Wer den Moment nicht vorbereitet hat, steht ohne Einkommen da, obwohl er nicht arbeiten kann. Dabei ist die Lücke geschlossen: Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III sichert Arbeitslosengeld, auch wenn man nicht vermittelbar ist. Dieser Beitrag erklärt, was bei der Aussteuerung passiert, wie der Antrag nach § 145 läuft, was die Agentur für Arbeit dann verlangt, wann die Erwerbsminderungsrente ins Spiel kommt und welche Fristen keinen Aufschub dulden.

Was Aussteuerung bedeutet

Krankengeld gibt es für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – inklusive der sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 48 SGB V). Mit dem Ende dieser Frist endet die Zahlung („Aussteuerung“), nicht aber die Mitgliedschaft in der Krankenkasse und nicht das Arbeitsverhältnis. Die Kasse informiert schriftlich; die Regeln der Berechnung und Dauer stehen im Ratgeber Krankengeld 2026. Ausgesteuert wird auch, wer zwischenzeitlich kurz gearbeitet hat – solange die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit im Dreijahreszeitraum insgesamt 78 Wochen erreicht.

Drei Wege nach der Aussteuerung

Situation Leistung Träger
Wieder arbeitsfähig, Arbeitsverhältnis besteht Gehalt; bei Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) weiter Krankengeld bis zum Ende der Stufenweise – wenn sie vor der Aussteuerung begonnen hat, sonst Übergangsgeld der Rentenversicherung Arbeitgeber / Kasse / DRV
Weiter arbeitsunfähig, Erwerbsfähigkeit unklar Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeit) – in Höhe des normalen ALG I, 60 bzw. 67 % Agentur für Arbeit
Dauerhaft weniger als 6 (bzw. 3) Stunden täglich erwerbsfähig Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) – rückwirkend ab dem Antragsmonat, bei Reha-Antrag ab dessen Datum Deutsche Rentenversicherung

„Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.“

§ 145 Abs. 1 SGB III

Nach der Aussteuerung: Arbeitslosengeld nach Paragraf 145 SGB III bei 3.500 Euro brutto etwa 1.437 Euro (60 Prozent) oder 1.604 Euro (67 Prozent) gegenüber 1.827 Euro Krankengeld netto
Das Arbeitslosengeld nach § 145 ist niedriger als das Krankengeld – aber die einzige Brücke bis zur Rentenentscheidung.

Arbeitslosengeld nach § 145: Die Nahtlosigkeitsregelung

Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann. Wer das nicht kann, aber auch keine Erwerbsminderungsrente hat, fällt in eine Lücke. § 145 SGB III schließt sie: Die Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld I so, als wäre der Antragsteller vermittelbar, und fordert ihn zugleich auf, innerhalb eines Monats einen Reha- oder Rentenantrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Die Rentenversicherung prüft die Erwerbsfähigkeit; bis zu ihrer Entscheidung läuft das Arbeitslosengeld. Wird eine volle Erwerbsminderung festgestellt, zahlt die Rentenversicherung die Rente rückwirkend und erstattet der Agentur das Arbeitslosengeld. Wird sie verneint, muss der Betroffene sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen – mit den Einschränkungen, die medizinisch bestehen.

Voraussetzungen: Anwartschaft (in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig – Krankengeldzeiten zählen mit), Arbeitslosmeldung, und das Arbeitsverhältnis muss nicht beendet sein: Wer noch einen Vertrag hat, aber vom Arbeitgeber wegen Krankheit nicht beschäftigt wird, gilt als arbeitslos im Sinne der Regel. Die Höhe entspricht dem normalen Arbeitslosengeld: 60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Nettos aus dem letzten Bemessungszeitraum – bei langem Krankengeldbezug wird auf das Gehalt vor der Krankheit zurückgegriffen. Die Rechnung mit Beispielen steht im Beitrag Arbeitslosengeld I: Höhe und Dauer; bei 3.500 € brutto sind es rund 1.437 € (60 %) statt 1.827 € Krankengeld.

Die Fristen, die nicht warten

  1. Drei Monate vor der Aussteuerung: bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden – so verlangt es § 38 SGB III, sobald das Ende der Leistung bekannt ist. Wer sich später als drei Tage nach Kenntnis meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
  2. Spätestens am ersten Tag ohne Krankengeld: persönlich arbeitslos melden (online mit Ausweis oder in der Agentur) und Antrag auf Arbeitslosengeld stellen – rückwirkend gibt es nichts.
  3. Innerhalb eines Monats nach Aufforderung der Agentur: Reha- oder Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Wird die Frist versäumt, ruht das Arbeitslosengeld.
  4. Lückenlose Krankschreibung bis zur Aussteuerung – auch danach sind ärztliche Atteste über die eingeschränkte Leistungsfähigkeit die Grundlage des § 145.

Erwerbsminderungsrente: Wann und wie viel

Volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise, wer drei bis unter sechs Stunden schafft – jeweils bezogen auf jede Tätigkeit des Arbeitsmarkts, nicht auf den bisherigen Beruf. Versicherungsrechtlich sind fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig; Krankengeld- und Arbeitslosengeldzeiten zählen als Pflichtbeiträge. Die Höhe entspricht etwa der Altersrente, die man bei Weiterzahlung der bisherigen Beiträge bis zum Ende der Zurechnungszeit (2026: 66 Jahre und 3 Monate) erreicht hätte, abzüglich eines Abschlags von bis zu 10,8 % bei Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr. Ein Durchschnittsverdiener mit 20 Beitragsjahren kommt 2026 auf rund 1.300 bis 1.500 € brutto – die Rente wird mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginns (2026: 84 %) versteuert und ist kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die Entscheidung dauert drei bis sechs Monate; bei Ablehnung ist Widerspruch binnen eines Monats möglich, etwa jeder dritte Widerspruch hat Erfolg.

Fristen rund um die Aussteuerung: 3 Monate vorher arbeitsuchend melden, am ersten Tag danach arbeitslos melden und ALG beantragen, binnen 1 Monat Reha- oder Rentenantrag, Widerspruch gegen Rentenbescheid binnen 1 Monat
Vier Fristen, keine davon verhandelbar – die Arbeitslosmeldung am ersten Tag ist die wichtigste.

Das Arbeitsverhältnis: kündigen, ruhen lassen, aufheben?

Die Aussteuerung beendet den Arbeitsvertrag nicht. Er ruht faktisch; der Arbeitgeber darf krankheitsbedingt kündigen, wenn die negative Gesundheitsprognose feststeht, muss aber vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Selbst kündigen sollte man nicht: Es löst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus und beendet den Kündigungsschutz. Ein Aufhebungsvertrag ist nur mit ärztlich bestätigter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sperrzeitfrei. Wird die Erwerbsminderungsrente bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis nach vielen Tarifverträgen automatisch (TVöD § 33); bei befristeter Rente ruht es. Für die Kündigungsfristen gilt das Übliche – siehe Kündigungsfrist berechnen.

Krankenversicherung nach der Aussteuerung

Mit dem Arbeitslosengeld nach § 145 bleibt man über die Agentur für Arbeit pflichtversichert. Wer kein Arbeitslosengeld beantragt (etwa weil die Anwartschaft fehlt), ist über den nachgehenden Leistungsanspruch noch einen Monat versichert und muss sich dann freiwillig versichern oder – bei Bedürftigkeit – Grundsicherungsgeld beantragen, das die Beiträge übernimmt. Das Krankengeld selbst kann nach der Aussteuerung nicht mehr aufleben, auch nicht bei Rückkehr in den Job, bis eine neue Blockfrist beginnt.

Kurz gesagt

78 Wochen, dann Aussteuerung – aber keine Lücke: Arbeitslosengeld nach § 145 überbrückt bis zur Rentenentscheidung, wenn die Fristen eingehalten werden. Drei Monate vorher arbeitsuchend melden, am ersten Tag arbeitslos melden, binnen eines Monats den Rentenantrag stellen. Wer das versäumt, verliert Geld, das ihm zusteht.

Lena Hoffmann
Lena Hoffmann

Schreibt auf Nettoradar über Sozialleistungen – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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