Grundsicherungsgeld 2026 (ehemals Bürgergeld): Regelsätze, Freibeträge und was sich seit Juli geändert hat

Seit Juli heißt es Grundsicherungsgeld – gleiche Sätze, strengere Regeln. Was 2026 gilt und wann Wohngeld plus Kinderzuschlag besser sind.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld – und es ist mehr als ein neuer Name. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz hat die Vermögensprüfung vom ersten Tag an eingeführt, die Wohnkosten gedeckelt und die Mitwirkungspflichten verschärft. Unverändert geblieben ist die Höhe: 563 € Regelbedarf für Alleinstehende, wie 2025. Dieser Beitrag erklärt die Regelsätze 2026, die Freibeträge auf Erwerbseinkommen, die neuen Vermögens- und Mietregeln, die Sanktionen – und die Frage, wann Wohngeld und Kinderzuschlag die bessere Alternative sind.

Regelbedarfe 2026: Nullrunde

Weil die Inflation in den maßgeblichen Zeiträumen niedrig war und die Erhöhung 2024 vorgezogen worden war, bleiben die Regelbedarfe 2026 unverändert (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026):

Regelbedarfsstufe Personenkreis 2026 (= 2025)
1 Alleinstehende, Alleinerziehende 563 €
2 Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) 506 €
3 Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern 451 €
4 Jugendliche 14 bis 17 Jahre 471 €
5 Kinder 6 bis 13 Jahre 390 €
6 Kinder 0 bis 5 Jahre 357 €

Hinzu kommen Mehrbedarfe (Alleinerziehende 12 bis 60 % je nach Zahl und Alter der Kinder, Schwangere ab der 13. Woche 17 %, kostenaufwändige Ernährung), die Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie einmalige Leistungen (Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaft, Klassenfahrt). Kindergeld wird als Einkommen des Kindes voll angerechnet – ein Kind mit 357 € Regelbedarf erhält also 98 € Grundsicherungsgeld plus anteilige Miete.

„Die Regelbedarfsstufen betragen ab dem 1. Januar 2026 unverändert: Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro […] Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro.“

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (sinngemäß)

Grundsicherungsgeld 2026 Regelbedarfe: 563 Euro Alleinstehende, 506 Euro Partner, 451 Euro unter 25 bei Eltern, 471 Euro 14 bis 17 Jahre, 390 Euro 6 bis 13, 357 Euro 0 bis 5 Jahre
Nullrunde 2026: Alle sechs Stufen bleiben auf dem Stand von 2025.

Freibeträge auf Erwerbseinkommen

Wer arbeitet, darf einen Teil des Lohns behalten: die ersten 100 € brutto vollständig; von 100,01 bis 520 € bleiben 20 %; von 520,01 bis 1.000 € 30 %; von 1.000,01 bis 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) 10 %. Bei 1.200 € brutto sind das 100 + 84 + 144 + 20 = 348 € Freibetrag – der Rest wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Für Auszubildende, Schüler und Studierende gilt seit 2023 ein Freibetrag in Höhe der jeweiligen Minijob-Grenze (2026: 603 €). Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen bleiben bis 3.000 € im Jahr anrechnungsfrei. Was von einem Minijob oder Midijob netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner; die Regeln des Minijobs im Ratgeber Minijob 2026.

Was sich seit Juli 2026 geändert hat

  • Vermögen von Anfang an: Die einjährige Karenzzeit, in der Vermögen bis 40.000 € unberührt blieb, ist abgeschafft. Es gilt ab dem ersten Tag ein altersgestaffeltes Schonvermögen je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 SGB II n. F.); selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe, ein angemessenes Auto und Altersvorsorgeverträge bleiben geschützt.
  • Wohnkosten gedeckelt: Das Jobcenter übernimmt die Miete vom ersten Tag an nur bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze – auch die frühere Karenzzeit für die Unterkunft entfällt. Liegt der Richtwert für eine Person bei 500 € Kaltmiete, sind höchstens 750 € möglich; wer mehr zahlt, muss die Differenz aus dem Regelbedarf tragen oder umziehen.
  • Vermittlungsvorrang: Die Aufnahme einer Arbeit hat wieder Vorrang vor Weiterbildung; das Jobcenter kann jede zumutbare Tätigkeit verlangen.
  • Verschärfte Mitwirkung: Bei wiederholten Terminversäumnissen und Ablehnung zumutbarer Arbeit sind höhere und schnellere Leistungsminderungen möglich; die Details der neuen Sanktionsstufen sind gestaffelt und sollten dem jeweiligen Bescheid entnommen werden.

Unverändert sind Regelbedarfe, Freibeträge auf Erwerbseinkommen, der Bildungs- und Teilhabekatalog und die Beiträge zur Krankenversicherung. Wer bereits vor Juli 2026 Leistungen bezog, wurde mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt auf das neue Recht umgestellt.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Position Betrag
Regelbedarf Eltern (2 × 506 €) 1.012 €
Regelbedarf Kinder (4 und 9 Jahre: 357 € + 390 €) 747 €
Warmmiete (angemessen, 4 Personen) 1.050 €
Gesamtbedarf 2.809 €
abzüglich Kindergeld (2 × 259 €) − 518 €
abzüglich Erwerbseinkommen 1.500 € brutto (Freibetrag 378 €, Netto ca. 1.211 € → anrechenbar 833 €) − 833 €
Grundsicherungsgeld 1.458 €

Die Familie hat damit 1.458 € Leistung plus 1.211 € Nettolohn plus 518 € Kindergeld = 3.187 € zur Verfügung – 378 € mehr als ohne Arbeit. Zum Vergleich: Mit dem Nettolohn von 1.211 € allein läge die Familie unter dem Bedarf; ab etwa 2.700 € brutto wäre sie mit Wohngeld und Kinderzuschlag besser gestellt, weil dann kein Jobcenter mehr zuständig ist. Diesen Vergleich beschreibt der Beitrag Kinderzuschlag 2026; die Wohngeldseite der Beitrag Wohngeld 2026.

Was sich seit Juli 2026 beim Grundsicherungsgeld geändert hat: Vermögensprüfung ab Tag eins mit altersgestaffeltem Schonvermögen, Mietdeckel 1,5-fache Angemessenheit, Vermittlungsvorrang, verschärfte Mitwirkung; unverändert Regelbedarfe und Freibeträge
Neuer Name, gleiche Sätze, strengere Regeln bei Vermögen, Miete und Mitwirkung.

Antrag und Ablauf

  1. Antrag beim Jobcenter des Wohnorts – online über jobcenter.digital oder persönlich; ein formloser Antrag (auch telefonisch) sichert den Leistungsbeginn ab dem Antragsmonat, rückwirkend gibt es nichts.
  2. Nachweise: Ausweis, Mietvertrag und Nebenkosten, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensnachweise, Vermögensangaben, Krankenkasse, Kindergeldbescheid.
  3. Bewilligung meist für zwölf Monate; bei schwankendem Einkommen vorläufig mit späterer Abrechnung.
  4. Meldepflichten: jede Einkommens- oder Wohnänderung, Umzug nur mit Zusicherung des Jobcenters, Ortsabwesenheit über drei Wochen genehmigen lassen.
  5. Kooperationsplan mit dem Jobcenter, Termine wahrnehmen – Versäumnisse führen jetzt schneller zu Minderungen.

Wann Wohngeld und Kinderzuschlag besser sind

Familien mit Erwerbseinkommen an der Grenze zum Grundsicherungsgeld dürfen wählen. Wohngeld plus Kinderzuschlag (bis 297 € je Kind) bedeuten: kein Jobcenter, keine Vermögensprüfung nach SGB II, keine Sanktionen, Bildungspaket und Kita-Befreiung trotzdem. Grundsicherungsgeld bedeutet: volle angemessene Miete, Krankenversicherung inklusive, aber Mitwirkungspflichten. Faustregel: Ab einem Bruttoeinkommen, das den Elternbedarf (Regelbedarf plus Mietanteil) deckt, ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag meist die bessere – die Familienkasse ist verpflichtet, bei Ablehnung des Kinderzuschlags auf das Grundsicherungsgeld hinzuweisen, und umgekehrt.

Kurz gesagt

563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, 357 bis 471 € je Kind – 2026 unverändert. Seit Juli: Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld, Vermögensprüfung ab Tag eins, Mietdeckel beim 1,5-Fachen der Angemessenheit, strengere Mitwirkung. Freibeträge auf Arbeit bleiben: 100 € voll, dann 20/30/10 %.

Miriam Sauer
Miriam Sauer

Schreibt auf Nettoradar über Sozialleistungen – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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