Arbeitszeitgesetz 2026: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit – die Regeln und die Reform

Acht Stunden, elf Stunden Ruhe, 30 Minuten Pause – die geltenden Regeln und der Reformentwurf, der noch kein Gesetz ist.

Acht Stunden am Tag, elf Stunden Ruhe, 30 Minuten Pause ab sechs Stunden – das Arbeitszeitgesetz ist kurz, aber jede Zahl darin hat Folgen für Dienstpläne, Überstundenkonten und Nebenjobs. 2026 ist zusätzlich ein Jahr des Wartens: Die Bundesregierung hat eine Reform mit Wochenhöchstarbeitszeit und gesetzlich geregelter Zeiterfassung angekündigt, ein Referentenentwurf liegt vor, beschlossen ist nichts. Dieser Ratgeber erklärt die geltenden Regeln, die Ausnahmen und was sich mit der Reform ändern würde.

Die tägliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, ausnahmsweise 10

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. „Werktag“ meint Montag bis Samstag – die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt also 48 Stunden pro Woche, im Ausgleichszeitraum sogar bis zu 60 Stunden in einzelnen Wochen. Vertragliche 40-Stunden-Wochen sind eine Vereinbarung, kein Gesetz; das Gesetz setzt nur die Obergrenze. Wer Ihre tatsächlichen Stunden gegen die Grenzen prüfen will: Der Arbeitszeitrechner markiert Tage über zehn Stunden und zieht Pausen nach ArbZG automatisch ab.

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

§ 3 Arbeitszeitgesetz

Pausen: 30 und 45 Minuten

§ 4 ArbZG schreibt vor: Bei mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden und müssen im Voraus feststehen – wer „Pause macht, wenn es ruhig ist“, hat keine Pause im Rechtssinn. Länger als sechs Stunden ohne Pause zu arbeiten ist unzulässig. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht bezahlt, es sei denn, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen es vor (Schichtbetriebe zahlen oft die Pause mit). Ein achtstündiger Arbeitstag dauert deshalb 8:30 Stunden Anwesenheit.

Arbeitszeit am Tag Mindestpause Aufteilung möglich
bis 6 Stunden keine
6:01 bis 9:00 Stunden 30 Minuten 2 × 15 Minuten
über 9 Stunden 45 Minuten 3 × 15 oder 30 + 15 Minuten

Ruhezeit: 11 Stunden zwischen zwei Einsätzen

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit folgen (§ 5 ArbZG). Wer um 22 Uhr geht, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Landwirtschaft darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn sie innerhalb eines Monats an anderer Stelle auf zwölf Stunden verlängert wird. Die Ruhezeit gilt arbeitgeberübergreifend: Zwischen dem Ende des Nebenjobs und dem Beginn des Hauptjobs müssen ebenfalls elf Stunden liegen. Rufbereitschaft unterbricht die Ruhezeit nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird; ein kurzer Einsatz kann aber die gesamte Ruhezeit neu starten lassen – einer der Gründe, warum Rufbereitschaft in Tarifverträgen eigene Regeln hat.

Die fünf Grenzen des Arbeitszeitgesetzes: 8 Stunden Tag, 10 Stunden Ausnahme, 48 Stunden Woche, 30/45 Minuten Pause, 11 Stunden Ruhezeit
Die fünf Zahlen, die jeder Dienstplan einhalten muss (Stand 2026).

Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage

Nachtzeit ist 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeitnehmer – wer mindestens 48 Tage im Jahr oder regelmäßig in Wechselschicht nachts arbeitet – haben Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG); die Rechtsprechung hält 25 % für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 %. Steuerlich sind Nachtzuschläge bis 25 % des Grundlohns steuer- und beitragsfrei (§ 3b EStG), zwischen 0 und 4 Uhr sogar 40 %. Die Höchstarbeitszeit für Nachtarbeit beträgt acht Stunden, zehn nur mit Ausgleich innerhalb eines Monats. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9); Ausnahmen gelten für Gesundheitswesen, Gastronomie, Verkehr, Energie, Medien und Notdienste (§ 10). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben, für jeden Arbeitssonntag gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.

Für wen das Gesetz nicht gilt

  • Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Prokura) und Chefärzte – § 18 ArbZG.
  • Beamte, Soldaten, Richter – eigene Arbeitszeitverordnungen.
  • Jugendliche unter 18: Es gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz (8 Stunden, 40 Wochenstunden, keine Nachtarbeit).
  • Selbstständige und freie Mitarbeiter – das ArbZG schützt nur Arbeitnehmer; Scheinselbstständige fallen aber darunter.

Für alle anderen gilt das Gesetz zwingend – auch für Minijobber, Werkstudenten und Führungskräfte unterhalb der leitenden Ebene. Tarifverträge dürfen abweichen (§ 7), etwa längere Ausgleichszeiträume oder kürzere Ruhezeiten vorsehen, aber nur innerhalb des Rahmens der EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Überstunden, Aufzeichnung, Bußgeld

Das ArbZG regelt nicht, ob Überstunden bezahlt werden – das ist Vertragsrecht; es regelt nur, wie viele zulässig sind. Arbeitszeit über acht Stunden muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren; nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht besteht darüber hinaus die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit systematisch zu erfassen – mehr dazu im Beitrag Zeiterfassungspflicht 2026. Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 30.000 € je Fall (§ 22 ArbZG); vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit ist eine Straftat (§ 23). Kontrolliert wird von den Arbeitsschutzbehörden der Länder – meist nach Beschwerden oder Unfällen. Was Überstunden wert sind und wann sie bezahlt werden müssen, erklärt der Beitrag Überstunden: Anspruch, Zuschlag, Ausgleich.

Geltendes Recht 2026 gegenüber dem Reformentwurf: Tageshöchstarbeitszeit 8/10 Stunden versus Wochenhöchstarbeitszeit 48 Stunden, Zeiterfassung per Rechtsprechung versus elektronisch im Gesetz
Geltendes Recht und Referentenentwurf im Vergleich – Stand September 2026 ist nichts davon beschlossen.

Die Reform: Was der Entwurf vorsieht – und was gilt

Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigte an, die tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aus dem Sommer 2026 sieht vor: bis zu 48 Stunden im Wochendurchschnitt, einzelne Tage bis zu zwölf Stunden, Pausen und Ruhezeiten unverändert – allerdings nur dort, wo ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung das Wochenmodell ausdrücklich zulässt. Zweiter Teil: eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung mit Ausnahmen für Betriebe bis zehn Beschäftigte und Übergangsfristen von ein bis zwei Jahren. Der Koalitionsausschuss hat das Vorhaben im Juli 2026 nicht in sein Reformpaket aufgenommen; ein Kabinettsbeschluss steht aus.

Für Beschäftigte heißt das im September 2026: Es gilt das geltende Gesetz. Acht Stunden, zehn mit Ausgleich, elf Stunden Ruhe. Ein Arbeitgeber, der sich heute schon auf die „neue Wochenarbeitszeit“ beruft, handelt rechtswidrig. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetz beschlossen ist.

Häufige Fragen

Zählt die Umkleidezeit? Wenn Dienstkleidung im Betrieb an- und abgelegt werden muss, ja (BAG 2017). Bei frei wählbarer Kleidung nicht.

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit? Ja – im Sinne des ArbZG vollständig, auch wenn er tariflich niedriger vergütet wird. Rufbereitschaft dagegen nur bei tatsächlichem Einsatz.

Darf ich freiwillig länger arbeiten? Nein. Die Grenzen sind öffentliches Recht; ein Verzicht des Arbeitnehmers ist unwirksam, der Arbeitgeber haftet trotzdem.

Gilt das ArbZG im Homeoffice? Ja, uneingeschränkt – inklusive Pausen und Ruhezeit. Die Zeiterfassungspflicht ebenfalls.

Wie viel eine Stunde Arbeit nach Steuern und Abgaben wert ist, zeigt der Beitrag Stundenlohn berechnen.

Lena Hoffmann
Lena Hoffmann

Schreibt auf Nettoradar über Job & Arbeitsvertrag – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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