„24 Tage Urlaub“ steht im Gesetz – aber wer an fünf Tagen arbeitet, bekommt 20, wer an drei Tagen arbeitet, 12, und wer im Oktober anfängt, nur ein Viertel davon. Die Urlaubsrechnung folgt einfachen Formeln, die trotzdem regelmäßig falsch angewendet werden. Dieser Beitrag zeigt die Berechnung für Vollzeit, Teilzeit, Eintritt und Austritt im Jahr, erklärt Wartezeit, Übertragung und Verfall nach der neuen Rechtsprechung und rechnet aus, was ein nicht genommener Urlaubstag bei Kündigung wert ist.
Die Grundregel: 24 Werktage = 20 Arbeitstage
Das Bundesurlaubsgesetz gewährt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind Montag bis Samstag – das Gesetz von 1963 ging von der Sechstagewoche aus. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, also vier Wochen. Vertraglich oder tariflich sind meist mehr vereinbart: 25 bis 30 Tage sind üblich, im öffentlichen Dienst 30. Die Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage lautet:
Urlaubstage = Jahresurlaub in Werktagen × Arbeitstage pro Woche ÷ 6 – bzw. für vertraglich in Arbeitstagen vereinbarten Urlaub: Urlaubstage = Jahresurlaub × Arbeitstage pro Woche ÷ 5.
| Arbeitstage/Woche | Gesetzlich (24 Werktage) | Vertrag 28 Tage (5-Tage-Basis) | Vertrag 30 Tage (5-Tage-Basis) |
|---|---|---|---|
| 6 | 24 | 33,6 → 34 | 36 |
| 5 | 20 | 28 | 30 |
| 4 | 16 | 22,4 | 24 |
| 3 | 12 | 16,8 → 17 | 18 |
| 2 | 8 | 11,2 | 12 |
| 1 | 4 | 5,6 → 6 | 6 |
Die Zahl der Stunden pro Tag spielt keine Rolle – wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft, nur dass jeder Urlaubstag vier Stunden Freistellung bedeutet. Das gilt auch für Minijobber, deren Ansprüche im Ratgeber Minijob 2026 erklärt sind.

Wartezeit: Die ersten sechs Monate
Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Davor gibt es Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 a). Wer am 1. April mit 30 Urlaubstagen anfängt, hat am 30. September die Wartezeit erfüllt und dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – nicht nur auf 9/12. Wer vorher Urlaub nehmen will, bekommt in den ersten Monaten je 2,5 Tage; viele Arbeitgeber gewähren Urlaub in der Wartezeit freiwillig im Voraus.
Eintritt und Austritt im Laufe des Jahres
Drei Fälle nach § 5 BUrlG:
- Eintritt in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli): Der Anspruch besteht nur anteilig – 1/12 je vollen Monat. Eintritt 1. Oktober bei 30 Tagen: 3/12 = 7,5 Tage.
- Eintritt in der ersten Jahreshälfte: Nach Ablauf der Wartezeit voller Jahresurlaub; die Wartezeit ist spätestens am 30. Juni erfüllt, wenn der Eintritt am 1. Januar war.
- Austritt in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni): Anspruch nur 1/12 je vollen Monat. Austritt 31. März: 3/12.
- Austritt in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit: voller Jahresurlaub – wer am 31. Juli geht, hat Anspruch auf alle 30 Tage, nicht auf 7/12. Tarifverträge und Arbeitsverträge dürfen für den übergesetzlichen Teil (über 20 Tage) Zwölftelung vorsehen, für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht.
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2) – 7,5 werden 8; 7,4 bleiben 7,4 und können als halber Tag genommen werden.
Übertragung und Verfall: Die Regeln seit 2019
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen – dann bis zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG). So weit das Gesetz. Der EuGH und das Bundesarbeitsgericht haben es entschärft:
„Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15
Ohne diese Mitwirkungsobliegenheit – konkreter Hinweis auf Resttage und Verfalldatum, rechtzeitig im Jahr – verfällt der Urlaub nicht, weder am 31. Dezember noch am 31. März. Er sammelt sich an. 2022 hat das BAG ergänzt: Auch die dreijährige Verjährung beginnt erst mit dem Hinweis (9 AZR 266/20). Bei langer Krankheit gilt eine Grenze: Urlaub aus Krankheitsjahren verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres, sofern der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr durchgehend arbeitsunfähig war – hier braucht es keinen Hinweis, weil er ohnehin nicht hätte genommen werden können.
Urlaubsabgeltung: Was ein Tag bei Kündigung wert ist
Endet das Arbeitsverhältnis, wird nicht genommener Urlaub ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Wert eines Tages ist das Urlaubsentgelt: der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub, ohne Überstunden, aber mit Zulagen. Bei 3.500 € brutto und fünf Arbeitstagen beträgt der Tageswert 3.500 × 3 ÷ 65 = 161,54 € (drei Monate durch 65 Arbeitstage); zehn Resttage sind 1.615 € brutto. Die Abgeltung ist ganz normaler Arbeitslohn – Steuer und Sozialabgaben wie beim Monatsgehalt, allerdings als sonstiger Bezug oft mit höherem Abzug. Was davon netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Beim Arbeitslosengeld ruht der Anspruch für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

Häufige Streitfälle
Krank im Urlaub: Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – der Urlaub wird nachgeholt, aber nicht automatisch verlängert.
Feiertag im Urlaub: Zählt nicht als Urlaubstag.
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit: Bereits erworbener, nicht genommener Urlaub wird nicht gekürzt (EuGH 2010); nur der ab dem Wechsel entstehende Urlaub wird nach den neuen Arbeitstagen berechnet.
Elternzeit: Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – muss es aber ausdrücklich erklären, spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Urlaub in der Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber kann Resturlaub in der Kündigungsfrist anordnen, wenn er den Arbeitnehmer unwiderruflich freistellt und die Urlaubszeit konkret benennt. Wie lang die Frist ist, erklärt der Beitrag Kündigungsfrist berechnen.
Sonderurlaub: Für Hochzeit, Geburt, Todesfall gibt es kein gesetzliches Kontingent, sondern den Anspruch auf bezahlte Freistellung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ (§ 616 BGB) – meist ein bis zwei Tage, sofern der Vertrag § 616 nicht ausschließt.
Kurz gesagt
Werktage × Arbeitstage ÷ 6, Wartezeit sechs Monate, Zwölftelung bei Eintritt ab Juli und Austritt bis Juni, voller Urlaub bei Austritt ab Juli. Verfall nur nach Hinweis des Arbeitgebers. Ein Urlaubstag ist bei 3.500 € rund 162 € brutto wert – Stunden und Tage rechnet der Stundenrechner.
