Immer mehr getrennte Eltern betreuen ihre Kinder abwechselnd – eine Woche hier, eine Woche dort. Das Wechselmodell kennt keinen „Zahlvater“ und keine „betreuende Mutter“, und deshalb passt die klassische Unterhaltsrechnung nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2014 und 2016 ein eigenes Verfahren festgelegt: Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen, und am Ende zahlt der besser Verdienende die Differenz. Dieser Beitrag erklärt das Verfahren Schritt für Schritt mit Zahlen 2026 – und die Abgrenzung zum erweiterten Umgang, bei dem alles beim Alten bleibt.
Wann liegt ein Wechselmodell vor?
Nur bei annähernd gleicher Betreuung – nach der Rechtsprechung etwa 50:50, jedenfalls nicht schlechter als 45:55 im Jahresdurchschnitt. Wer das Kind jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag in der Woche hat (rund 30 %), betreibt ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang: Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung, der andere zahlt den vollen Tabellenunterhalt (BGH, 12.03.2014, XII ZB 234/13). Erst bei echter Parität ändert sich die Rechnung. Maßgeblich sind die Übernachtungen; Ferienregelungen zählen mit. Die Grundlagen der Tabelle stehen im Ratgeber Düsseldorfer Tabelle 2026.
„Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells.“
BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, Leitsatz
Das Verfahren in sechs Schritten
- Bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern ermitteln (Regeln im Beitrag Bereinigtes Nettoeinkommen).
- Einkommen addieren und den Tabellenbedarf des Kindes aus dem Gesamteinkommen ablesen – ohne Höherstufung für ein einzelnes Kind, aber mit Einstufung nach der Zahl der Kinder.
- Mehrkosten des Wechselmodells hinzurechnen: zweites Kinderzimmer, doppelte Ausstattung, Fahrtkosten – Gerichte setzen pauschal etwa 10 % des Tabellenbetrags an oder konkrete Beträge.
- Kindergeld: Die eine Hälfte (129,50 €) dient dem Barunterhalt und wird vom Bedarf abgezogen; die andere Hälfte deckt die Betreuung und wird zwischen den Eltern hälftig geteilt – wer das Kindergeld bezieht, gibt dem anderen 64,75 € ab.
- Haftungsanteile: Jeder Elternteil trägt den Bedarf im Verhältnis seines Einkommens abzüglich des angemessenen Selbstbehalts (1.750 €) zum Gesamteinkommen abzüglich beider Selbstbehalte.
- Ausgleich: Da beide durch Betreuung schon die Hälfte des Bedarfs in Naturalien leisten, zahlt nur der Elternteil mit dem höheren Anteil die Differenz zwischen seinem Haftungsanteil und der Hälfte.

Rechenbeispiel 2026
Kind, 9 Jahre. Vater bereinigt 3.000 € netto, Mutter 2.000 €. Gesamteinkommen 5.000 € → Gruppe 9 (152 %), Tabellenbetrag für 6–11 Jahre: 849 €. Mehrkosten 10 % = 85 € → Bedarf 934 €. Abzüglich halbes Kindergeld 129,50 € → 804,50 € zu decken.
| Position | Vater | Mutter |
|---|---|---|
| bereinigtes Netto | 3.000 € | 2.000 € |
| abzüglich Selbstbehalt 1.750 € | 1.250 € | 250 € |
| Haftungsanteil (1.250 : 250) | 83,3 % | 16,7 % |
| Anteil am Bedarf 804,50 € | 670,40 € | 134,10 € |
| durch Betreuung geleistet (je Hälfte) | 402,25 € | 402,25 € |
| Ausgleichszahlung | 268,15 € an die Mutter | – |
| Kindergeld-Betreuungsanteil | bezieht die Mutter: 64,75 € an den Vater |
Netto fließen rund 203 € vom Vater zur Mutter (268,15 − 64,75). Im Residenzmodell mit dem Kind bei der Mutter müsste der Vater aus seinem Einkommen (Gruppe 4, ein Kind → Gruppe 5) 670 − 129,50 = 540,50 € zahlen und hätte das Kind nur am Wochenende. Das Wechselmodell ist für ihn günstiger, für die Mutter teurer – sie trägt die Hälfte der Kosten aus einem geringeren Einkommen. Genau deshalb streiten Eltern darüber; Gerichte ordnen das Wechselmodell nur an, wenn es dem Kindeswohl dient, nicht wegen der Unterhaltsfolgen. Die Einkommen beider Eltern rechnet der Brutto-Netto-Rechner; das Residenzmodell der Unterhaltsrechner.
Gleiches Einkommen, ungleiches Einkommen
Verdienen beide gleich viel, ist der Ausgleich null – jeder trägt die Kosten in seiner Betreuungszeit, das Kindergeld wird geteilt. Verdient ein Elternteil deutlich weniger als der Selbstbehalt plus etwas, trägt der andere fast alles. Liegt ein Elternteil mit seinem Einkommen unter 1.750 €, ist sein Haftungsanteil null; er zahlt nichts, bekommt aber vom anderen den Ausgleich bis zur Hälfte des Bedarfs.
Kindergeld und andere Leistungen
- Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt (Familienkasse kennt kein Splitting); der Ausgleich der Betreuungshälfte läuft privat. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl, meist zugunsten des Elternteils mit dem geringeren Einkommen.
- Steuerklasse 2 steht nur dem Kindergeldbezieher zu – die zweite Person bleibt in Klasse 1, auch wenn das Kind zur Hälfte bei ihr lebt.
- Kinderfreibetrag wird hälftig geteilt; der Betreuungsfreibetrag kann auf Antrag übertragen werden.
- Unterhaltsvorschuss gibt es beim paritätischen Wechselmodell nicht – der Anspruch setzt voraus, dass das Kind bei einem Elternteil lebt.
- Kinderzuschlag und Wohngeld: Das Kind wird in beiden Haushalten zur Hälfte berücksichtigt; die Behörden verlangen die Betreuungsvereinbarung.

Asymmetrisches Wechselmodell: 60:40 und 65:35
Zwischen Residenz- und Wechselmodell liegt eine Grauzone. Bei 60:40 wendet der BGH das Residenzmodell an, gewährt dem überwiegend betreuenden Elternteil den vollen Tabellenunterhalt und lässt dem anderen allenfalls eine Herabstufung um eine Gruppe oder eine Erhöhung des Selbstbehalts zu, wenn seine Betreuung deutlich über das übliche Umgangsmaß hinausgeht (BGH, 05.11.2014, XII ZB 599/13). Manche Oberlandesgerichte berechnen ab 40 % Betreuung nach dem Wechselmodell-Schema und gewichten die Haftungsanteile mit den Betreuungsanteilen. Eine bundesweit einheitliche Linie gibt es nicht – bei asymmetrischen Modellen lohnt anwaltlicher Rat.
Praktische Umsetzung
Da es keinen „Unterhaltsberechtigten“ im klassischen Sinn gibt, kann das Kind gegen den besser verdienenden Elternteil nur vertreten werden, wenn ein Ergänzungspfleger bestellt wird oder das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis überträgt (§ 1628 BGB). Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung über Betreuungsplan, Ausgleichszahlung, Kindergeld, Sonderausgaben (Klassenfahrt, Brille, Kieferorthopädie – jeweils nach Haftungsanteilen) und eine Anpassungsklausel bei Einkommensänderungen von mehr als 10 %. Notariell beurkundet oder beim Jugendamt protokolliert, ist sie vollstreckbar.
