Selbstbehalt 2026: 1.450 €, 1.200 €, 1.750 € – was dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss

Unterhalt darf niemanden unter das Existenzminimum drücken – die Beträge 2026, der Mangelfall und die Fälle, in denen Gerichte trotzdem mehr verlangen.

Unterhalt darf niemanden unter das Existenzminimum drücken – deshalb kennt das Unterhaltsrecht den Selbstbehalt: den Betrag, der dem Zahlenden in jedem Fall bleiben muss. 2026 sind das 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 € gegenüber volljährigen Kindern und Eltern, 1.600 € gegenüber dem Ehegatten. Dieser Beitrag erklärt, was in den Beträgen steckt, wann sie erhöht werden, wie der Mangelfall gerechnet wird und was der Bedarfskontrollbetrag damit zu tun hat.

Die Selbstbehalte 2026 im Überblick

Gegenüber Selbstbehalt erwerbstätig nicht erwerbstätig darin enthaltene Warmmiete
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger Selbstbehalt) 1.450 € 1.200 € 520 €
sonstigen volljährigen Kindern (angemessener Selbstbehalt) 1.750 € 1.750 € 650 €
Ehegatten, Partner der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes 1.600 € 1.475 € 580 €
Eltern (Elternunterhalt) 2.650 € (zzgl. hälftig darüber)

Die Werte sind seit 2023 unverändert und stehen in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2026. „Erwerbstätig“ meint eine vollschichtige Tätigkeit; Teilzeit ohne Grund, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente führen zum niedrigeren Satz. Beim Elternunterhalt gilt seit 2020 ohnehin die Einkommensgrenze von 100.000 € brutto im Jahr (Angehörigen-Entlastungsgesetz), unterhalb derer das Sozialamt nicht zugreift.

„Dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, als notwendiger Selbstbehalt monatlich 1.450 € bei Erwerbstätigen und 1.200 € bei Nichterwerbstätigen.“

Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung A.5 (sinngemäß)

Was der Selbstbehalt abdeckt

Der notwendige Selbstbehalt orientiert sich am Regelbedarf der Grundsicherung (2026: 563 €) plus einem Erwerbstätigenzuschlag und pauschalen Wohnkosten von 520 € warm. Er ist eine Pauschale: Wer günstiger wohnt, behält trotzdem 1.450 €; wer teurer wohnt, kann eine Erhöhung verlangen – aber nur, wenn die höhere Miete unvermeidbar ist (Wohnungsmarkt, Nähe zum Kind, Behinderung), nicht bei freiwilligem Luxus. Kreditraten, Auto, Versicherungen sind im Selbstbehalt enthalten; nur berücksichtigungsfähige Schulden werden vorher vom Einkommen abgezogen – wie, erklärt der Beitrag Bereinigtes Nettoeinkommen.

Selbstbehalt 2026: 1.450 Euro erwerbstätig, 1.200 Euro nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 Euro gegenüber volljährigen, 1.600 Euro gegenüber dem Ehegatten
Vier Beträge für vier Konstellationen – seit 2023 unverändert.

Der Mangelfall: Wenn das Geld nicht für alle reicht

Liegt das bereinigte Netto nach Abzug aller Zahlbeträge unter dem Selbstbehalt, wird nur die Verteilungsmasse (Einkommen minus Selbstbehalt) verteilt – anteilig nach den Bedarfen der gleichrangigen Berechtigten. Beispiel: 2.000 € bereinigtes Netto, zwei Kinder (7 und 13 Jahre), Gruppe 1: Zahlbeträge 428,50 € und 523,50 € = 952 €. Verbleib 1.048 € – unter 1.450 €. Verteilungsmasse 550 €, Quote 57,8 %: das jüngere Kind bekommt 247,60 €, das ältere 302,40 €. Der Unterhaltsrechner zeigt den Mangelfall mit Quote an, sobald er eintritt.

Die Rangfolge (§ 1609 BGB) entscheidet, wer im Mangelfall zuerst bedient wird: 1. minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, 2. Eltern, die ein Kind betreuen, und Ehegatten bei langer Ehe, 3. übrige Ehegatten, 4. nicht privilegierte volljährige Kinder, 5. Enkel, 6. Eltern. Ein Ehegatte erhält also erst Unterhalt, wenn die Kinder voll versorgt sind – und der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist mit 1.600 € höher.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine verschärfte Pflicht, alles Zumutbare zu tun (§ 1603 Abs. 2 BGB): Vollzeit arbeiten, gegebenenfalls Nebenjob, Ortswechsel, Berufswechsel. Wer freiwillig in Teilzeit arbeitet oder eine Stelle ohne Grund aufgibt, dem rechnen Gerichte ein fiktives Einkommen zu – meist das, was er bei Vollzeit zum Mindestlohn verdienen könnte (2026: rund 2.417 € brutto, etwa 1.720 € netto). Der Selbstbehalt wird dann vom fiktiven, nicht vom tatsächlichen Einkommen abgezogen. Umgekehrt akzeptieren Gerichte einen Selbstbehalt unter 1.450 €, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und Wohnkosten teilt – die Ersparnis mindert den Bedarf.

Bedarfskontrollbetrag: die zweite Grenze

Neben dem Selbstbehalt hat jede Einkommensgruppe der Tabelle einen Bedarfskontrollbetrag (Gruppe 2: 2.100 €, Gruppe 3: 2.300 € … Gruppe 15: 4.700 €). Er soll eine ausgewogene Verteilung sichern: Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug aller Zahlbeträge weniger als dieser Betrag, wird eine Gruppe tiefer eingestuft – so lange, bis er nicht mehr unterschritten wird. Der Bedarfskontrollbetrag ist damit die Schranke, die bei mehreren Kindern regelmäßig greift, bevor der Mangelfall erreicht ist. Erst wenn auch in Gruppe 1 der Selbstbehalt unterschritten wird, beginnt die Mangelfallverteilung.

Mangelfall-Rechnung: 2.000 Euro bereinigtes Netto, zwei Kinder mit 952 Euro Bedarf, Selbstbehalt 1.450 Euro, Verteilungsmasse 550 Euro, Quote 57,8 Prozent
Nur die Verteilungsmasse wird anteilig verteilt – der Selbstbehalt bleibt unangetastet.

Sonderfälle

  • Wechselmodell: Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig; der Selbstbehalt gilt für beide, die Quote richtet sich nach den Einkommen – siehe Unterhalt im Wechselmodell.
  • Umgangskosten: Hohe Fahrtkosten für den Umgang (mehrere hundert Kilometer) können den Selbstbehalt erhöhen oder als Abzug vom Einkommen anerkannt werden – nicht beides.
  • Neue Familie: Kinder aus einer neuen Beziehung sind gleichrangig mit den Kindern aus der ersten – sie zählen bei der Gruppeneinstufung mit und teilen im Mangelfall die Verteilungsmasse.
  • Grundsicherungsgeld: Wer nur Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) bezieht, ist in der Regel nicht leistungsfähig; die Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss.
  • Selbstständige: Selbstbehalt wie bei Erwerbstätigen, aber das Einkommen wird aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gewinne ermittelt.

Häufige Fragen

Gilt der Selbstbehalt auch bei einem Titel vom Jugendamt? Ja. Wird das Einkommen später geringer, kann der Pflichtige die Abänderung des Titels verlangen (§ 238 FamFG) – rückwirkend aber nur ab dem Zeitpunkt, an dem er die Änderung dem anderen Elternteil mitgeteilt hat.

Zählt das Einkommen des neuen Ehepartners? Nicht als Einkommen des Pflichtigen. Es kann aber den Selbstbehalt senken, weil Wohn- und Haushaltskosten geteilt werden – Gerichte kürzen dann um 10 bis 20 Prozent.

Kurz gesagt

1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 € gegenüber volljährigen, 1.600 € gegenüber dem Ehegatten. Reicht das Einkommen nicht, wird nur der Überschuss über dem Selbstbehalt verteilt – nach Rangfolge, anteilig, und mit fiktivem Einkommen, wenn der Pflichtige weniger arbeitet, als er könnte.

Miriam Sauer
Miriam Sauer

Schreibt auf Nettoradar über Sozialleistungen – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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