Erwerbsminderungsrente 2026: Höhe, Voraussetzungen, Hinzuverdienst 20.763 €, Antrag

Die Zurechnungszeit verdoppelt die Punkte, der Abschlag nimmt 10,8 % – wie die EM-Rente entsteht, was man dazuverdienen darf und wie der Antrag läuft.

Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente – bei weniger als drei Stunden die volle, bei drei bis unter sechs Stunden die halbe. Rund 1,8 Millionen Menschen beziehen sie; die durchschnittliche volle EM-Rente lag zuletzt bei rund 1.100 € im Monat. Dieser Beitrag erklärt die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Berechnung mit Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate (2026) und dem Abschlag von bis zu 10,8 %, die Hinzuverdienstgrenzen 2026 (20.763,75 € bei voller, 41.527,50 € bei teilweiser Erwerbsminderung), Befristung, Antrag und den Übergang in die Altersrente.

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Volle Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderung
Leistungsfähigkeit (allgemeiner Arbeitsmarkt, jede Tätigkeit) unter 3 Stunden täglich 3 bis unter 6 Stunden täglich
Rentenartfaktor 1,0 0,5
Hinzuverdienstgrenze 2026 (Jahr) 20.763,75 € 41.527,50 € (individuell höher möglich)
Arbeitsmarktrente volle Rente auch bei 3–6 Stunden, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann („verschlossener Arbeitsmarkt“)
Berufsschutz nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (teilweise EM bei Berufsunfähigkeit); für alle Jüngeren zählt jede zumutbare Tätigkeit

Entscheidend ist nicht der erlernte Beruf, sondern ob irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist – ein Ingenieur, der noch sechs Stunden Pförtnerdienst könnte, ist nicht erwerbsgemindert. Die Beurteilung trifft der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung nach Gutachten; die Reha-Fähigkeit wird vorher geprüft („Reha vor Rente“). Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit auf Krankengeld und danach Arbeitslosengeld verwiesen – der Ablauf steht im Beitrag Aussteuerung nach 78 Wochen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • Allgemeine Wartezeit: 5 Jahre Versicherungszeit.
  • Drei-Fünftel-Belegung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge (Beschäftigung, Krankengeld, ALG I, Kindererziehung, Pflege). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten (Schule, Krankheit ohne Beitrag, Grundsicherungsgeld).
  • Ausnahmen: Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall, innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende, oder bei durchgehender Versicherung seit 1984.

Die 36 Monate sind die häufigste Hürde: Selbstständige ohne Pflichtversicherung, Hausfrauen und -männer nach der Kinderphase und Menschen nach längerer Grundsicherung verlieren den Anspruch, wenn die Beiträge fehlen – freiwillige Beiträge helfen hier nicht, es müssen Pflichtbeiträge sein. Wer aus der Versicherung ausscheidet, kann den Schutz nur durch Pflichtversicherung auf Antrag (Selbstständige) oder Beschäftigung erhalten.

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

§ 43 Abs. 2 SGB VI

Höhe: Zurechnungszeit und Abschlag

Die EM-Rente wird nach der normalen Rentenformel berechnet – Entgeltpunkte × Rentenwert (42,52 €). Weil die Betroffenen meist jung sind und wenige Punkte haben, wird die Zurechnungszeit hinzugerechnet: Die Rentenversicherung tut so, als hätten Sie vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten (2026; steigt bis 2031 auf 67) mit dem bisherigen Durchschnitt weitergearbeitet. Davon geht der Abschlag ab: 0,3 % je Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag (bei Jahrgang ab 1964; für ältere stufenweise ab 63) beginnt, höchstens 10,8 % – bei fast allen EM-Rentnern der volle Abschlag, der bei Wechsel in die Altersrente bestehen bleibt. Wer 40 Jahre Pflichtbeiträge hat, geht ohne Abschlag.

Beispiel 2026 Angestellte, 45 Jahre, Ø 0,9 EP Handwerker, 55 Jahre, Ø 1,1 EP
Erworbene Punkte (22 bzw. 33 Beitragsjahre) 19,8 EP 36,3 EP
Zurechnungszeit bis 66 J. 3 M. 21,25 Jahre × 0,9 = 19,1 EP 11,25 Jahre × 1,1 = 12,4 EP
Summe 38,9 EP 48,7 EP
× Rentenwert 42,52 € 1.654 € 2.071 €
− Abschlag 10,8 % – 179 € – 224 €
Volle EM-Rente brutto 1.475 € 1.847 €
Teilweise EM-Rente (× 0,5) 738 € 924 €
Netto nach KV/PV (12,35 %) 1.293 € / 647 € 1.619 € / 810 €

Wie die Punkte entstehen, erklärt der Ratgeber Rente berechnen 2026; die Abzüge der Beitrag Rente brutto netto. Wer die EM-Rente zwischen 2001 und 2018 bekam, erhält seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 % (Beginn 2001–Juni 2014) bzw. 4,5 % (Juli 2014–2018) als Ausgleich für die damals kürzere Zurechnungszeit – automatisch, ohne Antrag.

Erwerbsminderungsrente 2026 Beispiel: 19,8 erworbene Entgeltpunkte plus 19,1 aus Zurechnungszeit bis 66 Jahre 3 Monate gleich 38,9 Punkte mal 42,52 Euro gleich 1.654 Euro, minus 10,8 Prozent Abschlag gleich 1.475 Euro volle EM-Rente, teilweise 738 Euro
Die Zurechnungszeit verdoppelt bei jungen Versicherten die Punkte – der Abschlag nimmt 10,8 % wieder weg.

Hinzuverdienst 2026

Seit 2023 gelten feste Jahresgrenzen, gekoppelt an die Bezugsgröße (2026: 3.955 € monatlich):

  • Volle Erwerbsminderung: 3/8 × 14 × 3.955 € = 20.763,75 € im Jahr (rund 1.730 € im Monat) – Achtung: Wer mehr als drei Stunden täglich arbeitet, riskiert unabhängig vom Verdienst die medizinische Grundlage der vollen Rente.
  • Teilweise Erwerbsminderung: 6/8 × 14 × 3.955 € = 41.527,50 € – oder individuell höher: das Entgelt des besten Kalenderjahres der letzten 15 Jahre vor der Erwerbsminderung, angepasst auf 2026, wenn das mehr ergibt.
  • Überschreiten: 40 % des übersteigenden Betrags (auf den Monat verteilt) werden von der Rente abgezogen – die Rente fällt nicht weg, sondern wird gekürzt; erst wenn 40 % des Überschusses die Rente erreichen, ruht sie.

Beispiel: Volle EM-Rente 1.475 €, Minijob und Teilzeit zusammen 24.000 € im Jahr. Überschuss 3.236,25 €, davon 40 % = 1.294,50 € im Jahr = 107,88 € im Monat Kürzung; Rente 1.367,12 €. Angerechnet wird das Bruttoentgelt (bei Selbstständigen der Gewinn) – nicht das Netto. Was von einem Teilzeitgehalt bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Die Hinzuverdienstgrenzen entfallen mit der Regelaltersgrenze; ab dann gilt die Aktivrente mit 2.000 € steuerfrei – siehe Beitrag Aktivrente 2026.

Befristung, Antrag, Dauer

EM-Renten werden in der Regel auf drei Jahre befristet und auf Antrag verlängert – erst wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist (spätestens nach neun Jahren), unbefristet. Befristete Renten beginnen frühestens im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung; davor läuft meist Krankengeld. Der Antrag geht an die Deutsche Rentenversicherung (online, Beratungsstelle, Versichertenältester) mit Befundberichten aller behandelnden Ärzte, Reha-Entlassungsbericht und Versicherungsverlauf. Die Bearbeitung dauert im Schnitt vier bis sechs Monate; rund 40 % der Anträge werden abgelehnt, im Widerspruch und vor dem Sozialgericht ist ein knappes Drittel davon erfolgreich – Widerspruchsfrist ein Monat. Während des Verfahrens sichern Krankengeld, Arbeitslosengeld (auch bei Arbeitsunfähigkeit, „Nahtlosigkeitsregelung“) oder Grundsicherungsgeld den Lebensunterhalt; die Regeln für ALG bei Krankheit stehen im Beitrag Arbeitslosengeld 1.

Weg zur Erwerbsminderungsrente: Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld 78 Wochen, Reha vor Rente, Antrag mit Gutachten, Bewilligung befristet 3 Jahre oder Ablehnung mit Widerspruch, Übergang in Altersrente zur Regelaltersgrenze
Reha vor Rente, Befristung auf drei Jahre, Widerspruch binnen eines Monats – der Ablauf in fünf Schritten.

Krankenversicherung, Steuer, Übergang

EM-Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert (9/10-Regel) mit denselben Beiträgen wie Altersrentner; die Rente ist mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginns steuerpflichtig (2026: 84 %) – bei der Höhe der meisten EM-Renten fällt keine Steuer an. Zur Regelaltersgrenze wird die EM-Rente automatisch in die Regelaltersrente umgewandelt, mindestens in gleicher Höhe, mit dem alten Abschlag. Wer neben der EM-Rente Grundsicherung bei Erwerbsminderung braucht, beantragt sie beim Sozialamt – der Bereich Sozialleistungen erklärt die Grundsicherungsregeln; der Schwerbehindertenausweis (GdB) ist ein eigenes Verfahren beim Versorgungsamt und keine Voraussetzung.

Andreas Wolter
Andreas Wolter

Schreibt auf Nettoradar über Rente – mit den amtlichen Werten des Jahres und nachrechenbaren Beispielen.

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